GovWare / Staatstrojaner / Bundestrojaner
Die auch hier geführte Diskussion um den Einsatz von Trojanern in der Strafverfolgung wird in der aktuellen Ausgabe des Jusletter um einen Beitrag von Hansjakob bereichert (Thomas Hansjakob, Einsatz von GovWare – zulässig oder nicht?, in: Jusletter 5. Dezember 2011). Er vertritt die überzeugend begründete Auffassung, dass der Einsatz von „GovWare“ (wer etwas auf sich hält, spricht nicht mehr von „Trojanern“ sondern eben von GovWare) mangels hinreichender gesetzlicher Grundlage im geltenden Recht unzulässig ist. Der Beitrag enthält auch eine Übersicht zu den laufenden Revisionsprojekten im Bereich der Überwachung, woraus hervorgeht, dass sich an der gegenwärtigen Rechtslage jedenfalls vor dem Jahr 2013 nichts ändern wird.
Interessant wäre gewesen, den finanziellen Schaden zu erwähnen. Eine Datenübertragung kann (bspw. bei Smartphones) Kosten verursachen, die der ahnungslose Beobachtete dann zu tragen hätte. Wie würde sich also die Kostenüberwälzung einer Überwachung auf den Beschuldigten rechtfertigen, wenn dieser über die Überwachung nicht in jedem Fall informiert wird?
ich habe nicht den geringsten zweifel, dass der betroffene auf solchen kosten sitzen bleibt. ebenso wenn bei der installation des bundestrojaners sein software-system so beschädigt wird, dass es repariert werden muss.
wie bitte sollte er vor gericht beweisen, dass väterchen staat sein system beschädigt oder auf seine kosten daten übertragen hat?
je me permets de vous signaler l’article paru dans la dernière Jusletter (http://jusletter.weblaw.ch/login.php?ref_url_succ=http://jusletter.weblaw.ch:80/article/de/_9828?lang=de&ref_url_fail=http://jusletter.weblaw.ch/fail.php&lang=de#) dans laquelle je traite également de cette question, mais avec un regard différent („In Bezug auf die Verwendung sog. Trojaner schlägt der Autor vor, das von der Überwachung anvisierte Objekt als geeignetes Kriterium der Überwachung in Betracht zu ziehen, um das Verfahren zu bestimmen.“)