GPK als Straf- und Zivilklägerin
In der letzten Ausgabe der “NZZ am Sonntag” wurde aus einem Sitzungsprotokoll einer Subkommission der GPK zitiert, nach dem die Justizministerin den Bundesanwalt scharf kritisiert haben soll. Bereits bei der Lektüre der NZZaS musste man sich fragen, wie die Presse bloss immer wieder in den Besitz solcher Protokolle gelangt.
Das muss natürlich auch die GPK oder einige ihrer Mitglieder interessieren. Deshalb erstattet sie in solchen Fällen Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft (vgl. dazu den Beitrag in der heutigen NZZ). Der Schweiz werden bald die Staatsanwälte ausgehen, die sich um all diese Verfahren kümmern können, nur um sie dann gegen die “Verräter”, die ja aus den eigenen Reihen kommen dürften, wieder einzustellen.
Gemäss heutiger NZZ wollte die GPK sogar das Erscheinen des Zeitungsartikels vom Sonntag zivilrechtlich und superprovisorisch verbieten lassen:
Die GPK habe am Freitag über den Erlass einer superprovisorischen Verfügung noch versucht, die Publikation vertraulicher Informationen aus dem genannten Protokoll in der Presse zu verhindern.
Diese superprovisorische Verfügung ist indessen nie in der Redaktion der «NZZ am Sonntag» angekommen. Den Grund nennt Nationalrätin Maria Roth-Bernasconi (sp., Genf), Vizepräsidentin der GPK, auf Anfrage: Das Bezirksgericht Zürich lehnte den Erlass ab, und zwar mit der Begründung, bei derartigen Verfügungen gehe es um den Schutz von Individualrechten, also den Schutz einer Person. Staatliche Institutionen – in diesem Fall eine Parlamentskommission – könnten diesen Schutz nicht in Anspruch nehmen.
Darauf hätten ja eigentlich auch die GPK-Juristen kommen können. Aber es geht ja wohl ohnehin nicht um das Recht, sondern darum, die Strafverfolgung als Fortsetzung der Politik unter Einbeziehung anderer Mittel einzusetzen.