GPS-Peilsender genehmigungspflichtig?

In den USA steht ein Entscheid des U.S. Supreme Court bevor, der sich zur Frage äussert, ob die GPS-Überwachung auf öffentlichen Strassen ohne richterlichen Beschluss zulässig ist (U.S. v. Jones, Docket No 10-1259). Einzelheiten dazu inkl. Rechtsschriften und Verhandlungsprotokoll finden sich bei SCOTUSblog. Ein Argument, das auch im Hinblick auf die Rechtslage in der Schweiz von Bedeutung sein könnte, ging in die Richtung, dass es sich um eine Observation handle, bei welcher der Peilsender einfach nur den observierenden Polizeibeamten substituiere (technische Observation). Nach dem Hearing vom 08.11.2011 wird allgemein erwartet, dass der Supreme Court entscheiden wird, die Massnahme bedürfe eines richterlichen Beschlusses.

In der Schweiz scheint nach BGer 1P_51/2007 und nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung klar zu sein, dass ein Peilsender ein technisches Überwachungsgerät i.S.v. Art. 280 StPO darstellt, dessen Einsatz sich nach Art. 269 ff. StPO richtet (s. einen früheren Beitrag). Wurde die Massnahme nicht genehmigt, besteht ein absolutes Beweisverwertungsverbot nach Art. 277 Abs. 2 StPO inkl. Fernwirkung.

Dass Peilsender trotzdem ohne richterliche Genehmigung eingesetzt wurden, ist nicht erst seit dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid bekannt. Vielleicht werden sie es ja noch immer. Das absolute Beweisverwertungsverbot würde dann wohl dazu führen, dass die Betroffenen nicht über die Massnahme informiert werden. Sie kommen dann einfach zufällig in eine Routinekontrolle oder werden vom berühmten anonymen Anrufer verpfiffen. Einfacher und vor allem legal wäre es aber, die Staatsanwaltschaft zu informieren und beim ZMG die Genehmigung einzuholen. Keine Angst, liebe Polizisten, sie wird nicht verweigert werden.