Grenzen des persönlichen Konfrontationsanspruchs
Die Strafbehörden haben nicht sicherzustellen, dass der persönliche Konfrontationsanspruch tatsächlich ausgeübt wird.
Das ist wohl die (nicht neue) Kernaussage eines neuen Urteils des Bundesgerichts (BGer 6B_16/2015 vom 12.03.2015):
Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass dem Beschwerdeführer die Teilnahme an der seinem Verteidiger rechtzeitig schriftlich mitgeteilten Einvernahme offengestanden habe, er dies jedoch nicht verlangt hat. Der Beschwerdeführer kann den Behörden nicht vorwerfen, seinen Konfrontationsanspruch verunmöglicht zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht seine persönliche Teilnahme an einer angesetzten Einvernahme einer ihn belastenden Person zu beantragen (vgl. BGE 125 I 127 E. 6c/bb; Urteil 6B_836/2014 vom 30. Januar 2015 E. 2.3; je mit Hinweisen). Neben der schriftlichen Mitteilung an den Verteidiger bedurfte es keiner separaten, persönlichen “Vorladung” des Beschwerdeführers, denn die persönliche Teilnahme der beschuldigten Person an Beweiserhebungen und Einvernahmen ist fakultativ (vgl. Art. 85 Abs. 1, Art. 87 Abs. 3 und Art. 147 StPO). Auch wenn sich vorliegend eine von der Beschwerdegegnerin 1 “angeordnete” Konfrontation aufgedrängt hätte, da absehbar war, dass die Beschwerdegegnerin 2 in die Dominikanische Republik zurückkehrt, wurde dem Beschwerdeführer durch die rechtsgültige Mitteilung des Einvernahmetermins an seinen Verteidiger die Gelegenheit gegeben, von seinem persönlichen Konfrontationsrecht Gebrauch zu machen. Besondere Umstände, die ausnahmsweise einen Anspruch auf erneute Konfrontation mit der Beschwerdegegnerin 2 begründen könnten (vgl. BGE 124 I 274 E. 5b; Urteil 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.2.1, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen), zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und sind insbesondere aufgrund seiner eigenen Aussagen sowie der des Mitbeschuldigten Y. und weiterer Personen nicht ersichtlich (E. 1.4.2).
Der Entscheid 6B_529/2014 ist übrigens bereits publiziert, liebes Bundesgericht, allerdings ohne die zitierte Erwägung 4.2.1 (vgl. BGE 140 IV 196). Ich kopiere sie deshalb nochmals rein:
Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK Anspruch auf Befragung der Belastungszeugen. Dieser Anspruch ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV auch durch Art. 32 Abs. 2 BV geschützt (BGE 133 I 33 E. 2.2 und 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1; je mit Hinweisen). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss die Gelegenheit der Befragung angemessen und ausreichend sein und die Befragung tatsächlich wirksam ausgeübt werden können. Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage zu stellen (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Konfrontation kann entweder im Zeitpunkt der Aussage des Belastungszeugen erfolgen oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (BGE 125 I 127 E. 6b mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt es grundsätzlich, wenn der Angeschuldigte im Verlaufe des Strafverfahrens wenigstens einmal Gelegenheit erhält, den ihn belastenden Personen Ergänzungsfragen zu stellen, sei es vor Gericht oder aber im Laufe der Untersuchung. Unter besonderen Umständen kann es zur effektiven Wahrnehmung der Verteidigungsrechte indessen notwendig erscheinen, dem Beschuldigten, obwohl er im Untersuchungsverfahren mit belastenden Zeugen konfrontiert worden ist, vor Gericht die Gelegenheit zu einer ergänzenden Befragung einzuräumen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn dem Angeschuldigten bei den Konfrontationseinvernahmen im Ermittlungsverfahren noch kein Verteidiger zur Seite stand (BGE 124 I 274 E. 5b; 120 Ia 48 E. 2b/aa; je mit Hinweisen).