Grenzwertige Strafen sind vollwertig zu begründen
Das Bundesgericht kassiert zum zweiten Mal ein Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt in der selben Angelegenheit (BGer 6B_681/2011 vom 12.03.2012; vgl. auch den ersten Entscheid BGer 6B_209/2010 vom 02.12.2010 ). Diesmal beanstandet das Bundesgericht, dass die Vorinstanz eine Strafe 45 Tage über dem Grenzwert von zwei Jahren verhängt hat, ohne zu begründen, wieso eine Strafe ohne diese 45 Tagen nicht auch angemessen sei:
Der Beschwerdeführer verweist zu Recht auf das Urteil 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011. Das Bundesgericht hatte in diesem Fall den Vollzug einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe, die aus je verschiedenen Delikten herrühren, zu beurteilen. Es entschied, die Geldstrafe könne bei kumulierten ungleichartigen Strafen, unabhängig von der Höhe der gleichzeitig ergangenen Freiheitsstrafe, bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Für die Zulässigkeit des bedingten oder teilbedingten Vollzugs von Freiheitsstrafen ist entscheidend, dass diese die Höchstgrenze von zwei bzw. drei Jahren gemäss Art. 42 bzw. Art. 43 StGB nicht übersteigt. Für die Vollzugsfrage ist nicht auf die sich aus Freiheitsstrafe und Geldstrafe zusammensetzende Gesamtdauer abzustellen. Vielmehr sind die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe je für sich zu betrachten (6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 2.3.4 mit Hinweisen).
Im Rahmen von Art. 305bis Ziff. 2 StGB ist eine Freiheitsstrafe zwingend mit einer Geldstrafe zu verbinden. Dies schliesst nicht aus, dass die Vollzugsform für die Freiheits- und Geldstrafe unterschiedlich ausfallen (zum Beispiel eine teilbedingte Freiheitsstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe). Die Rechtsprechung zur Strafzumessung im Bereich eines Grenzwertes zwischen bedingtem/teilbedingtem und unbedingtem Vollzug ist daher auch auf Art. 305bis Ziff. 2 StGB anzuwenden, wenn die Freiheitsstrafe – wie vorliegend – knapp über dem Grenzwertbereich von 24 Monaten liegt. Die Vorinstanz hat nicht ausreichend dargetan, weshalb für sie unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungskriterien eine – noch bedingt vollziehbare – Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren (statt der ausgesprochenen zwei Jahre, einem Monat und 15 Tagen) nicht als angemessen erachtet. Die Rüge des Beschwerdeführers ist insofern begründet (E. 3.4).
Damit dürfte der Beschwerdeführer, der 82-jährig und krank ist, einer unbedingten Freiheitsstrafe wohl doch noch entgehen – es sei denn, die Basler Justiz will nach dem nun anstehenden dritten Mal auch noch ein viertes Mal denselben Fall beurteilen.