Grosszügiges Bundesgericht

Bekanntlich gibt es Bundesgerichtsentscheide in Fünferbesetzung, welche den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege verweigern, weil die Beschwerde von Vornherein aussichtslos war (vgl. etliche frühere Beiträge wie diesen).

Nun gibt es aber erstaunlicherweise auch Entscheide, in denen das Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege ohne Weiteres gewährt, obwohl – aus meiner Fernsicht – bereits das Eintreten auf die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erscheint (vgl. BGer 1B_29/2019 vom 02.08.2019). Die Beschwerdeführerin wollte nämlich erreichen, dass von der Staatsanwaltschaft bereits rechtens durchsuchte Aufzeichnungen nachträglich aus den Akten zu entfernen seien. Ihre Argumente überzeugten das Bundesgericht nicht:

Die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) sind jedenfalls nicht erfüllt, gleichviel, ob der vorliegende Fall als Aktenentfernungs- oder als Entsiegelungssache einzustufen ist (E. 1.3)

Anders als üblich erwähnt das Bundesgericht in seinem Entscheid nicht einmal ausdrücklich, dass die Beschwerde nicht aussichtslos gewesen sei. Die höchstrichterliche Grosszügigkeit mag ihren Grund darin haben, dass die Beschwerdeführerin der Gegenpartei eine Parteientschädigung von CHF 2,000.00 zahlen muss.

Ich habe ja wirklich nichts gegen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an Beschwerdeführer. Ich befürchte aber, dass dieser Entscheid eine Ausnahme bleiben wird und frage mich, was andere Beschwerden noch aussichtsloser machen könnte.