Grosszügiges Eintreten

Es mag sein, dass mein Eindruck – vielleicht aus déformation professionelle – falsch ist. Aber für Strafkläger, ob staatliche oder private, scheinen weniger strenge Anforderungen an die Begründung von Beschwerde zu gelten als für Beschuldigte.

Ein heute publizierter Entscheid (BGer 6B_515/2016 vom 29.05.2017, Fünferbesetzung) bestätigt mir diesen Eindruck mit folgender Erwägung:

Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung erhoben. In jedem Fall muss sie im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung des Beschwerderechts strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer äussert sich weder zu seiner Beschwerdelegitimation noch zu seinen allfälligen Zivilforderungen. Damit genügt er den Begründungsanforderungen grundsätzlich nicht. Jedoch macht er eine fahrlässige schwere Körperverletzung (schwere Verbrennungen) geltend, die zu Zivilforderungen im Sinne von Art. 41 ff. OR führen kann. Ferner hat er sich am 29. Januar 2013 als Straf- und Zivilkläger konstituiert. Da sich die Zivilforderungen aus der Natur der untersuchten Straftat ergeben, ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert (E. 1, Hervorhebungen durch mich).
Das heisst doch aber, dass die strengen Anforderungen selbst dann erfüllt sind, wenn sie der Beschwerdeführer überhaupt nicht beachtet.