Grünes Alien getötet

Das Bundesgericht kassiert das Urteil des Obergerichts ZH, mit dem ein Mann nach Begehung mehrerer brutaler Verbrechen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zu einer stationären Massnahme nach Art. 60 StGB verurteilt wurde (BGE 6B_257/2020 vom 24.06.2021, Publikation in der AS vorgesehen).

In Bezug auf ein begangenes Tötungsdelikt – getötet hat er in seiner Vorstellung ein bedrohliches grünes Alien – hat die Vorinstanz “selbstverschuldete Unzurechnugsfähigkeit” festgestellt. Dabei hat sie aber auf ein Gutachten abgestellt, das auf einer nicht justizförmig durchgeführten Befragung basierte, in welcher die “Alien-Geschichte” erstmals Thema war:

Zusammenfassend ist den für den Tathergang zentralen Aussagen des Beschwerdegegners gegenüber den Gutachtern zu seiner Wahrnehmung des Opfers als bedrohliches grünes Alien mangels Erhebung im Rahmen einer justizförmigen Befragung die Verwertbarkeit abzusprechen (E. 4.9.1). 

Die Publikationswürdigkeit liegt aber in den Erwägungen zum Vorwurf der Vergewaltigung, mit denen das Bundesgericht die Vorinstanz “in den Senkel stellt (NZZ) und deren Begründung als willkürlich qualifiziert:.

Den Aussagen der Beschwerdeführerin 2 mit dem Verweis auf die späte Anzeigeerstattung sowie ihren (für Dritte wahrnehmbaren) Zustand am Tag nach dem Vorfall die allgemeine Glaubhaftigkeit abzusprechen, wie es die Vorinstanz tut, ist mithin unhaltbar und damit willkürlich (E. 5.4.1).

Ebenfalls zum Vorwurf gereicht der Vorinstanz, dass sie den damaligen Anwalt des Anwalts und dessen Substitutin nicht befragt hatte.

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin 2 zu Protokoll gegeben hat, ihrem damaligen Rechtsvertreter Dr. J. und dessen Substitutin K. bereits am 15. Januar 2013 vom Vorfall in London berichtet zu haben (…). Für die Rekonstruktion der Entstehungsgeschichte der Aussagen der Beschwerdeführerin 2 kommt ihren im Büro von Dr. J. relativ früh nach dem streitigen Vorfall getätigten Angaben grosse Bedeutung zu (…). Mittels Befragung des Anwalts und dessen Substitutin hätte sich verifizieren lassen, ob die beiden, wie von der Beschwerdeführerin 2 behauptet, damals tatsächlich über die Vergewaltigungsvorwürfe informiert wurden und was sie dabei genau in Erfahrung gebracht haben. Indem die Vorinstanz es trotz ihrer Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin 2 unterlässt, Dr. J. und Frau K. zur Sache zu befragen, erachtet sie den angeklagten Sachverhalt gestützt auf eine unvollständige Beweislage als nicht erwiesen. Sie verletzt ihre Ermittlungspflicht und damit Bundesrecht (…) [E. 5.4.1].