Grundsatz der Verfahrenseinheit

Nach einer ehelichen Auseinandersetzung hat die Sondereinheit “Argus” der Kantonspolizei Aargau eine Wohnung gestürmt. Sie setzte gegen den Ehemann einen Taser ein und schoss ihm zudem zweimal in den Bauch. In der Folge wurden verschiedene Strafverfahren gegen den Ehemann, gegen Mitglieder der Sondereinheit sowie gegen die Einsatzleitung eröffnet bzw. beantragt. Über die Frage, wer diese Strafverfahren führen soll, entbrannte ein ziemlich verworrener Rechtsstreit, den das Bundesgericht nun geklärt hat (BGE 1B_471/2011 vom 24.11.2011). Es hat sich für ein Vorgehen entschieden, das eigentlich auf der Hand liegt: Alle Verfahren sind durch einen ausserordentlichen Staatsanwalt zu führen, den der Regierungsrat des Kantons Aargau einzusetzen hat (Grundsatz der Verfahrenseinheit, Art. 29 StPO, Art. 30 StPO, Art. 33 StPO):

Wie die Oberstaatsanwaltschaft zutreffend vorbringt, führt der angefochtene Entscheid dazu, dass sich mit dem Verfahren “Argus” drei verschiedenen Staatsanwälte befassen müssen. Dabei geht es um den gleichen Lebensvorgang, nämlich die Stürmung der ehelichen Wohnung mit dem anschliessenden Einsatz eines Tasers durch das Mitglied der Sondereinheit Nr. 1 und der Schussabgabe durch das Mitglied Nr. 5. X. macht unter Hinweis auf das Gutachten Mohler geltend, der Einsatz der Sondereinheit sei unverhältnismässig und damit rechtswidrig gewesen. Leutnant Schilling habe die Verantwortung für den Einsatz der Sondereinheit getragen und seine Befehle mit Oberstleutnant Winzenried abgesprochen. Zwischen den den Mitgliedern der Sondereinheit und Leutnant Schilling bzw. Oberstleutnant Winzenried vorgeworfenen strafbaren Handlungen besteht somit eine enge objektive Konnexität. Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO sind sie daher gemeinsam zu verfolgen und zu beurteilen. Der angefochtene Entscheid widerspricht dem Grundsatz der Verfahrenseinheit.

Gemäss Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen. Dass solche Gründe hier bestünden, legt die Vorinstanz nicht dar und ist nicht ersichtlich (E. 3.3).

Im selben Verfahren ist auch gegen den beschwerdeführenden Ehemann (Gewalt und Drohung gegen Beamte) zu ermitteln:

Der enge Sachzusammenhang zwischen den den Polizisten und X. vorgeworfenen strafbaren Handlungen besteht offensichtlich. Die Vereinigung der Verfahren “Argus” und X. bei der ausserordentlichen Staatsanwaltschaft drängt sich damit auf. Dies liegt im Interesse der Prozessökonomie. Überdies werden damit sich widersprechende Entscheide verhindert, namentlich in Bezug auf die Frage, ob X. die Polizisten mit einem Messer angegriffen hat und diese in Notwehr (Art. 15 f. StGB) gehandelt haben (E. 5.5).