Grundsatz der Verfahrenseinheit
Art. 29 StPO statuiert den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Mit einer behaupteten Verletzung dieses Grundsatzes hatte sich das Bundesgericht in BGer 1B_144/2013 vom 24.06.2013 zu befassen. Dem Fall liegt eine Strafanzeige gegen verschiedene Personen aus dem gleichen Sachzusammenhang zugrunde. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde von den anderen abgetrennt und von einer anderen Staatsanwaltschaft des Kantons übernommen. Dagegen werte sich der Beschwerdeführer erfolglos:
Der Beschwerdeführer und die Eigentümer- bzw. Vermieterschaft werden damit verdächtigt, sich je eigenständig über die ihnen vom Gemeinderat Feusisberg am 1. September 2011 auferlegten Verpflichtungen hinweggesetzt zu haben, es wird ihnen aber nicht vorgeworfen, gemeinsam – als Mittäter, Gehilfen oder Anstifter – gehandelt zu haben. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, es liege ein gemeinsamer Tatentschluss vor (…), behauptet aber nicht, sich mit der Eigentümer- bzw. Vermieterschaft in irgendeiner Weise über die Missachtung des Nutzungsstopps verständigt zu haben. Er spricht denn an anderer Stelle auch von einer “Mittäterschaft im erweiterten Sinn”, womit er selber offenkundig und zu Recht nicht von einer (eigentlichen) Mittäterschaft ausgeht, die nach Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO eine gemeinsame Verfolgung erheischen würde (E. 4.1).
Selbst wenn das etwas konstruiert wirkt, kann man ja aber zu Beginn eines Verfahrens Mittäterschaft oder Teilnahme kaum ausschliessen. Ich würde mich daher auch auf den Standpunkt stellen, die Einheit des Verfahrens sei verletzt. Das Problem bei der Formulierung von Art. 29 StPO ist, dass die zu untersuchenden Straftaten im massgebenden Zeitpunkt noch gar keine Straftaten sind. Es besteht ja erst der Verdacht, dass Straftaten begangen wurden.
Vorinstanz war hier übrigens nicht ein Gericht, sondern die kantonale Oberstaatsanwaltschaft. Zur Frage des Eintretens kann auf BGE 138 IV 214 E. 1 verwiesen werden.