Grundsatzentscheid in Dreierbesetzung

Vielleicht verkenne ich seine Tragweite, aber das Urteil BGer 6B_253/2015 vom 23.07.2015 klärt zwei grundsätzliche Fragen, die bisher umstritten waren. Trotzdem entscheidet sie das Bundesgericht in Dreierbesetzung und greift dabei auf die analoge Anwendung einer Norm, was sich im Bereich Strafrecht ja nicht gerade aufdrängt.

Hier die beiden Antworten, die das Urteil liefert:

  • Die Umwandlung einer strafvollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme in eine stationäre therapeutische Massnahme stützt sich auf Art. 63b Abs. 5 StGB (E. 2.2.3).
  • Da die nachträgliche Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme zwingend einen vollzugsrechtlichen Aufhebungsentscheid voraussetzt, fehlt es mit der Vorinstanz an einer Voraussetzung für die beantragte Änderung (E. 2.3.2).