Grundsatzentscheid zum Antragsrecht
Der blosse Lenker eines entlehnten und auf der Fahrt beschädigten Fahrzeugs ist nicht strafantragsberechtigt (BGE 6B_428/2017 vom 16.03.2018, Publikation in der AS vorgesehen).
Das Bundesgericht heisst eine Laienbeschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts ZH mit kurzen und überzeugenden Gründen gut:
Die angeblich durch den Beschwerdeführer verursachte Delle hinderte A. nicht daran, ihre Fahrt fortzusetzen. Sie war in der Benutzung des ihr geliehenen Fahrzeugs in keiner Weise beeinträchtigt. Für den Zufall haftet A. als Entlehnerin nur bei nicht bestimmungsgemässen Gebrauch (Art. 306 Abs. 3 OR), weshalb ihr auch keine besondere Verantwortung für die Erhaltung der Sache zukommt. Sie ist demnach nicht berechtigt, Strafantrag zu stellen (E. 1.3).
Bedeutet das nun, dass nur die Leasinggeberin nicht aber der Leasingnehmer zum Strafantrag berechtigt ist (bspw. bei einem Parkschaden)? Falls ja, kommt da ein grosser Aufwand auf die Leasingfirmen zu.
Aus dem Entscheid: “Für den Zufall haftet A.________ als Entlehnerin nur bei nicht bestimmungsgemässen Gebrauch (Art. 306 Abs. 3 OR), weshalb ihr auch keine besondere Verantwortung für die Erhaltung der Sache zukommt.”
Bei Leasingverträgen wird dem Leasingnehmer das Risiko der Erhaltung und die Pflicht zum Unterhalt der Sache regelmässig überbunden. Ohne die Sache nun eingehend geprüft zu haben, dürfte bei Leasingverträgen die Sache also anders aussehen.
Wie wir wissen, gibt es grundsätzlich rsp. vorab 2 Arten von Leasingstrukturen (mit begrifflichen Entlehnungen aus dem angels. Recht): einerseits den sog. “operating lease”, wobei der Leasinggeber Eigentümer bleibt; dies mit allen Risiken, welche sich mit gewissen Einschränkungen an den Leasingnehmer als Halter delegieren lassen. Vertraglich wird dem Leasingnehmer die Verantwortung zur Erhaltung des Leasinggegenstandes überbunden. Die zweite Art betrifft den sog. “finance lease”, wobei der Leasingnehmer ab initio Eigentum erwirbt und selbstredend alle eigentümerspezifischen Risiken trägt (in beiden Fällen inkl. Wertverminderung aus welchem Grund auch immer).
Hiermit sei die Stellung des blossen Lenkers oder auch Mieters gegenüber Halter und Eigentümer in einem ersten Schritt abgegrenzt.
Was die Mieter eines Fahrzeuges (also nicht Leasingnehmer) betrifft (gegen Bezahlung eines Preises für die Zeit des Gebrauchs und gefahrene Distanz) haben diese zwar eine Erhaltungspflicht.
Bei Lenkern und Mietern greift das Antragsrecht nur dann, wenn diese am (unmittelbaren) Gebrauch behindert oder beeinträchtigt sind, d.h. von den Auswirkungen eines Schadensereignisses (unmittelbar) betroffen und allenfalls kausal für die Schadenstilgung haftbar sind.
Dies steht im Gegensatz zu den durch Leasingnehmer zu tragende Risiken.
Im Resultat dürften sich für Leasinggeber beider Leasingarten also kaum nennenswerte Probleme ergeben. Leasingnehmer beider Leasingarten unterliegen ja “besonderen” (Wert-) Erhaltungspflichten.
Dem Entscheid lässt sich entnehmen, dass das Obergericht sich in dieser Sache schon zum zweiten Mal am Bundesgericht blamierte (so schon in 6B_1231/2015 ). Zu nonchalant, um nicht zu sagen arrogant versuchte es den Hobbyjuristen abzufertigen und genüsslich zeigt ihm das Bundesgericht erneut den Meister. Ob ein Vertreter der Anwaltschaft auch so gut weggekommen wäre, wenn er dieselben Beschwerdegründe vorgebracht hätte? Allenthalben hat man das Gefühl, Laienbeschwerden würden in Lausanne auf offenere Ohren stossen.