Grundsatzentscheid zum Antragsrecht

Der blosse Lenker eines entlehnten und auf der Fahrt beschädigten Fahrzeugs ist nicht strafantragsberechtigt (BGE 6B_428/2017 vom 16.03.2018, Publikation in der AS vorgesehen).

Das Bundesgericht heisst eine Laienbeschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts ZH mit kurzen und überzeugenden Gründen gut:

Die angeblich durch den Beschwerdeführer verursachte Delle hinderte A. nicht daran, ihre Fahrt fortzusetzen. Sie war in der Benutzung des ihr geliehenen Fahrzeugs in keiner Weise beeinträchtigt. Für den Zufall haftet A. als Entlehnerin nur bei nicht bestimmungsgemässen Gebrauch (Art. 306 Abs. 3 OR), weshalb ihr auch keine besondere Verantwortung für die Erhaltung der Sache zukommt. Sie ist demnach nicht berechtigt, Strafantrag zu stellen (E. 1.3).