Grundsatzentscheid zur reformatio

Das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) erhält eine weitere Präzisierung, nach der es möglich ist, einen Betrugsgehilfen im Rechtsmittelverfahren wegen Privatbestechung zu verurteilen (BGE 6B_1128/2016 vom 15.02.2017; Publikation in der AS vorgesehen).

Der Wechsel vom Betrugsgehilfen zum Haupttäter einer aktiven Privatbestechung stellt gemäss diesem Urteil keine unzulässige Verschlechterung dar:

In Anbetracht dessen wiegt das Vergehen der aktiven Privatbestechung weniger schwer als das Verbrechen der Gehilfenschaft zu Betrug, insbesondere weil bei der aktiven Privatbestechung eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren, die bei der Gehilfenschaft zu Betrug möglich ist, ausser Betracht fällt. Wird ein Verhalten statt als Gehilfenschaft zu einem Verbrechen als Vergehen in Haupttäterschaft qualifiziert, so erfolgt dadurch entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine härtere, sondern im Gegenteil eine mildere rechtliche Qualifikation. Wohl wiegt eine Verurteilung als (Mit-) Täter schwerer als eine Verurteilung als Gehilfe (siehe BGE 139 IV 282 E. 2.5). Dies gilt aber nur, soweit die Verurteilungen denselben Straftatbestand beziehungsweise dieselbe Deliktskategorie betreffen. Die Gehilfenschaft zu einem Verbrechen bleibt trotz der obligatorischhen Strafmilderung ein Verbrechen und wiegt daher schwerer als ein Vergehen in der Begehungsform als Haupttäter, was sich schon daraus ergibt, dass bei der Gehilfenschaft zu einem Verbrechen eine Freiheitsstrafe von über drei Jahren möglich bleibt. Dass bei der Gehilfenschaft zu Betrug die theoretisch mögliche Mindeststrafe allenfalls niedriger ist (allenfalls 1 Franken Busse anstatt 1 Tagessatz Geldstrafe von mindestens 10 Franken), ist unerheblich (E. 1.5.2).

Und übrigens: Bei der Privatbestechung sind sowohl Art. 4a UWG als auch Art. 322octies StGB und Art. 322novies StGB in Kraft.