Guerilla-Marketing
Gemäss einem Beitrag im Tages-Anzeiger hat die Dr. Oetker-Aktion vom 14. Juli 2007 strafrechtliche Folgen wegen nicht bewilligter Sondernutzung des öffentlichen Raums. Welcher Straftatbestand damit genau gemeint ist, wird den entsprechenden kantonalen Verwaltungserlassen entnommen werden müssen.
Den Sachverhalt stellt der Tages-Anzeiger wie folgt dar:
Zur Lancierung seiner Fast-Food-Baguette «Bistro» liess Dr. Oetker rund 30 Denkmäler in Schweizer Städten mit napoleonischem Dreispitz und Trikolore-Schärpe drapieren. Sinnigerweise fand die unbewilligte Aktion in der Nacht auf den französischen Nationalfeiertag vom 14. Juli statt. Tags darauf gab sich der Konzern in der Sonntagspresse mit Inseraten als Urheber der Aktion zu erkennen. Als Franzosen verkleidet wurden unter anderem Bürgermeister Hans Waldmann in Zürich und der Stadtreformator Vadian sowie der Stadtheilige Gallus in St. Gallen. Die Polizei liess die Statuen zum Teil mit Hilfe der Feuerwehr wieder in den ursprünglichen Zustand zurückversetzen.
Wie die Stadtpolizeistellen auf Anfrage erklärte, soll die Werbeaktion nun als «unbewilligter gesteigerter Gemeingebrauch» verzeigt und gebüsst werden.
Was das gemeine Publikum wohl mehrheitlich als witzig empfinden dürfte, weckt bei den Behörden den Verfolgungsinstinkt. Könnte man auf Bussen gestützt auf das inzwischen in den meisten Kantonen eingeführte gemässigte Opportunitäzsprinzip nicht verzichten oder solche Strafbestimmungen überhaupt aufheben?