Gurtentragpflicht auch vor Rotlicht
Das Bundesgericht bestätigt eine Busse, die auf dem folgendem vom Bundesgericht beurteilten Sachverhalt basiert (BGE 6B_5/2011 vom 14.07.2011; AS-Publikation vorgesehen):
X. hielt am … sein Taxi in der Stadt Luzern auf der Zentralstrasse in Richtung Bahnhof vor einer auf Rot geschalteten Lichtsignalanlage an. Während der Rotlichtphase hatte er den Sicherheitsgurt gelöst, um in der unter dem Beifahrersitz deponierten Schublade eine Visitenkarte für den neben ihm sitzenden Fahrgast hervorzuholen. Beim Wechsel der Ampel auf Grün war nach seiner Darstellung sein Sicherheitsgurt wieder eingeklinkt. Anschliessend wurde er beim Bahnhof von der Polizei, die ihn im Taxi beobachtet hatte, angehalten und kontrolliert. Sie händigte ihm wegen Nichttragens des Sicherheitsgurtes eine Ordnungsbusse aus. Weil er die Busse nicht akzeptierte, wurde er verzeigt.
Nach Art. 3a Abs. 1 VRV muss die Gurte während der Fahrt getragen werden. Das Bundesgericht legt wie folgt aus:
Nach allgemeinem Sprachgebrauch hält ein Fahrzeugführer „während der Fahrt“ vor einem Stoppsignal an und nimmt anschliessend die „Fahrt“ wieder auf. Insoweit kann der Ausdruck „während der Fahrt“ das Fahrzeug in Bewegung oder im Stillstand bedeuten. Man spricht auch von einer „Fahrt“ durch Luzern, wenn „während der Fahrt“ vor Signalen oder aus anderen Gründen angehalten werden muss. Ein Zwischenhalt auf einem Park- oder Ausstellplatz lässt sich dagegen nicht mehr unter Art. 3a Abs. 1 VRV subsumieren. „Während der Fahrt“ muss mithin in dem Sinne ausgelegt werden, dass damit die Teilnahme im Verkehr gemeint ist. Dann handelt der Fahrzeugführer, während er sich in den Verkehr einfügt oder sich im Verkehr befindet, „während der Fahrt“. Diese Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck von Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG, wonach Insassen von Motorwagen Sicherheitsgurten benützen. Gliedert sich ein Fahrzeug in den Verkehr ein oder ist es im Verkehr eingegliedert, besteht für die Insassen die Gurtentragpflicht. Es widerspricht dem Gesetzeszweck, die Gurtentragpflicht bei einem Halt vor einem Rotlicht zu verneinen. Für eine solche Auslegung sind keine Gründe ersichtlich (E. 3.3).
Das Bundesgericht erinnert daran, dass auch Selbstgefährdung strafbar sein kann:
Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer keine Verkehrsgefährdung vor, sondern alleine das Nichttragen der Sicherheitsgurten. Sie geht dabei von einem zutreffenden Begriff von Art. 3a VRV aus. Diese Bestimmung regelt nicht den Verkehr, sondern das Tragen der Sicherheitsgurten. Es handelt sich demnach nicht um eine Verkehrsregel (BGE 103 IV 192 E. 2c S. 196), so dass die oben erwähnte Rechtsprechung hier nicht anwendbar ist. Das Nichttragen der Sicherheitsgurten gefährdet (primär) nicht den Verkehr, sondern ist in erster Linie Selbstgefährdung. Entsprechend ist die Busse auf Art. 96 VRV zu stützen (YVAN JEANNERET, Les dispositions pénales de la Loi sur la circulation routière, Bern 2007, S. 729; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 90 N 4). Anders würde es sich verhalten, wenn dem Fahrzeugführer durch das An- oder Ablegen der Sicherheitsgurten während der Fahrt die Bedienung des Fahrzeugs erschwert würde, oder er deswegen seine Aufmerksamkeit nicht dem Verkehr zuwenden könnte (Art. 3 Abs. 1 VRV) (E.3.6).
der gurt schützt bei der vorwärts gerichteten fahrt vor dem zu starken aufprall.
beim stehen würde ein auffahrendes fahrzeug keine solche bewegung hervorrufen und daher ist die selbstgefährung nicht einzusehen?