Gutachten auch bei Verlängerung einer Massnahme?

Ist im Rahmen des Entscheid um die Verlängerung einer kleinen Verwahrung Fachwissen erforderlich, das nicht aus bereits vorhandene Gutachten oder Fachberichten bezogen werden kann, muss ein Gutachter beigezogen werden (BGer 6B_850/2013 vom 24.04.2014), der zwar Facharzt, aber nicht notwendiger Weise Psychiater sein muss:

Mit andern Worten geht es bei der Verlängerung einer Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB zumindest teilweise um die gleichen oder ähnlichen Fragen wie beim Entscheid über die erstmalige Anordnung einer Massnahme. Lassen sich diese Fragen nicht auf der Grundlage bereits vorhandener Gutachten einschliesslich weiterer Fachberichte (wie beispielsweise Therapieverlaufsberichte) sachgerecht und fundiert beantworten, sind gutachterliche Abklärungen unabdingbar, unabhängig davon, ob ein gesetzliches Begutachtungsobligatorium besteht oder nicht. Diese Abklärungen sind durch einen Sachverständigen im Sinne der Regelung von Art. 56 Abs. 3 StGB vorzunehmen, d.h. durch einen psychiatrischen Facharzt. Die Massnahmenverlängerung zählt folglich nicht zu den vom Bundesgericht vorbehaltenen Ausnahmen vom Grundsatz, wonach die Begutachtung in aller Regel durch einen Psychiater zu erfolgen hat (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_459/2013 vom 14. Februar 2014 E. 2.7 ). Drängt sich zur Beurteilung der Massnahmenverlängerung mithin Expertenhilfe auf, ist ein psychiatrisches Gutachten im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB einzuholen. Den formalen Qualitätsanforderungen wird nur so Genüge getan. (E. 2.3.3).

Im zu beurteilenden Fall wurden die Gutachten von nichtärztlichen Psychotherapeutinnen bzw. Psychologinnen erstellt, was zur Gutheissung der Beschwerde führen musste.