Gutachten zur Ausführungsgefahr
Bekanntlich wird Präventivhaft immer häufiger durch Gutachten “abgesichert”. Wenn sich die Gutachten dann monatelang verzögern, muss die Haft nicht aufgehoben werden. Es muss vielmehr beim Gutachter nachgehakt werden (BGer 1B_345/2013 vom 28.10.2013):
Die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts bzw. der Vorinstanz, die Haft des Beschwerdeführers sei bis zum 26. November 2013 zu verlängern, ergingen mehr als zweieinhalb bzw. dreieinhalb Monate nach der Anordnung der Untersuchungshaft. Dass das psychiatrische Gutachten im Zeitpunkt dieser Entscheide noch nicht vorlag, ist unter den gegebenen Umständen mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen zwar gerade noch vereinbar. Falls aber das Gutachten in der Zwischenzeit immer noch nicht erstellt werden konnte, drängt es sich auf, dass die kantonalen Behörden beim beauftragten Sachverständigen einen Zwischenbericht bzw. eine Vorabstellungnahme zur Frage der Ausführungsgefahr unverzüglich anfordern (vgl. Urteile 1B_41/2013 vom 27. Februar 2013 E. 3.2 sowie 1B_705/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 2.11 mit Hinweisen) [E. 6].
Wenn es für die Beurteilung der Ausführungsgefahr ein Gutachten braucht, wie konnte sie dann eigentlich im Haftanordnungsverfahren bejaht werden?
Bedauerlicherweise verpasst das Bundesgericht die Chance, sich zur (prozessualen) Kernfrage des Falls zu äussern, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Art. 212 Abs. 3 StPO die Dauer der Haft wegen Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO begrenzt…
Beachte immerhin E. 5.2
Immerhin, ja….