Gutachter des Opfers begutachtet den Täter
Fast hätte das Obergericht ZH ein fünftes Berufungsverfahren in derselben Angelegenheit durchführen müssen, doch das Bundesgericht hat die letzte Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen, obwohl sein Gutachter bereits das Opfer begutachtet hatte (BGer 6B_186/2023 vom 17.04.2023, Fünferbesetzung).
Da der Umstand, dass der Sachverständige ein Gutachten betreffend das Opfer erstellte, bereits zu dem Zeitpunkt aus den Akten hervorging, als Dr. med. B. mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt wurde, lag der nun geltend gemachte Ausstandsgrund schon zu diesem Zeitpunkt offen. Damit erweist sich das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers im vierten Berufungsverfahren als verspätet. Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte angebliche qualitative Mangelhaftigkeit des Gutachtens, die unterlassene Offenlegung des Zusatz-Gutachtens durch den Sachverständigen im forensisch-psychiatrischen Gutachten über den Beschwerdeführer, ergab sich damit bereits vor dem letzten Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts aus den Akten..
Damit wird der Beschwerdeführer endgültig verwahrt, was offenbar ja auch das Bundesgericht als notwendige Rechtsfolge sah (vgl. dazu sein vorletztes Urteil in diesem Fall BGer 6B_1294/2021 und meinen früheren Beitrag). Ob die Justiz einen solchen Vorgang ausserhalb der Schweiz, bspw. in Polen oder Ungarn, möglich gewesen wäre?