“Hacker” ehrverletzend

Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung eines Beschwerdeführers wegen Ehrverletzung, der einen ehemaligen Angestellten bei dessen neuen Arbeitgeber als “Hacker” denunziert hatte (BGer 6B_647/2011 vom 29.12.2011).

Die Vorinstanz geht weiter zu Recht davon aus, dass die Aussage, der Beschwerdegegner sei ein “Hacker”, den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe die Belastungszeugin lediglich darauf aufmerksam gemacht, dass ein Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner am laufen sei, kann nicht überzeugen. Einerseits bestätigte sie in der Zeugeneinvernahme die “Hacker”-Aussage des Beschwerdeführer glaubhaft (…). Andererseits erwähnte der Beschwerdeführer unbestrittenermassen, dass der Beschwerdegegner wegen “Hacking” vorbestraft ist. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz daraus schliesst, dass der Beschwerdeführer den Ausdruck “Hacker” tatsächlich verwendet hat. Zu Recht verwehrt sie ihm die Möglichkeit des Entlastungs- und Gutglaubensbeweises, da er – wie bei der inkriminierten Äusserung, der Beschwerdegegner sei vorbestraft -, ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder begründete Veranlassung gehandelt und überwiegend die Absicht bestanden hat, dem Beschwerdegegner Übles vorzuwerfen (E. 2.8).