Häusliche Gewalt und Kollusionsgefahr
Bei Untersuchungshaft wegen häuslicher Gewalt liegt gemäss Bundesgericht (BGer 1B_267/2013 vom 10.09.2013) regelmässig Kollusionsgefahr vor, jedenfalls zu Beginn der Untersuchung:
In Fällen häuslicher Gewalt besteht zu Beginn der Strafuntersuchung regelmässig Kollusionsgefahr, da der Tatverdacht wie hier häufig im Wesentlichen auf den Aussagen des Opfers beruht und der mutmassliche Täter in Freiheit versucht sein könnte, dieses unter Druck zu setzen, um die Belastungen gegen seinen Willen wahrheitswidrig zurückzunehmen oder zu relativieren. Die Strafverfolgungsbehörden haben daher zu Beginn des Strafverfahrens Kollusionsgefahr zu Recht bejaht (E. 2.2.2).
So könnte man freilich auch das Fehlen eines dringenden Tatverdachts begründen. Es soll ja immerhin auch Fälle geben, in denen die belastenden Aussagen wahrheitswidrig sind. Der mutmassliche Täter könnte versucht sein, das angebliche Opfer unter Druck zu setze, um die Belastungen gegen seinen Willen wahrheitsgemäss zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ging es aber bloss um Kollusionsgefahr, die das Bundesgericht aus folgenden Gründen verneint hat:
Die Staatsanwaltschaft hat nunmehr die Ehefrau am 18. Mai 2013 alleine und am 10. Juli 2013 unter Teilnahme des Beschwerdeführers im Nebenraum, den Sohn am 4. Juni 2013 und die Tochter am 13. Juni 2013 sowie zwei Zeuginnen am 28. Juni 2013 einvernommen. Damit sind die Aussagen derjenigen Personen, auf die der Beschwerdeführer in Freiheit allenfalls Druck ausüben könnte, in gerichtlich verwertbarer Weise festgehalten. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tätlichkeiten, Körperverletzungen und Drohungen zum Nachteil seiner Ehefrau werden zudem von Amtes wegen verfolgt (Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 4, Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. b sowie Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB), weshalb es nicht in deren Macht steht, das Strafverfahren durch Rückzug des Strafantrags hinfällig werden zu lassen. Es ist daher nicht ersichtlich, in welcher Beziehung der Beschwerdeführer die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts noch nachhaltig gefährden könnte, selbst wenn es ihm gelänge, seine Ehefrau einzuschüchtern und sie dazu zu bringen, ihn wahrheitswidrig zu entlasten oder gegen ihren Willen den Strafantrag zurückzuziehen. Nach der Konfrontationseinvernahme vom 10. Juli 2013 bestand somit keine derart grosse Kollusionsgefahr mehr, dass die Fortsetzung der Untersuchungshaft gerechtfertigt gewesen wäre. Ersatzmassnahmen im Sinn von Art. 237 StPO hätten ausgereicht. Auch wenn der Staatsanwaltschaft eine kurze Frist zugestanden werden muss, um nach der Konfrontationseinvernahme die Haftgründe zu überprüfen und allfällige mit einer Haftentlassung zu verbindende Ersatzmassnahmen zu organisieren, hätte das Obergericht am 15. Juli 2013, als es die Haftbeschwerde beurteilte, den Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft entlassen müssen, nachdem es nicht davon ausging, dass ein anderer besonderer Haftgrund erfüllt war (unten E. 2.3). Es ist damit festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit dem 16. Juli 2013 in Untersuchungshaft gehalten wurde, obwohl die Voraussetzungen dazu nicht mehr erfüllt waren (E. 2.2).
Mangels anderer Haftgründe wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Ziff. 1 des Dispositivs lautete demnach:
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 15. Juli 2013 aufgehoben und festgestellt, dass die Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer ab dem 16. Juli 2013 ungerechtfertigt war. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.