Haft auch ohne Haftgründe

Dass man Haftentlassungsgesuche auch abweisen kann, ohne einen Haftgrund auch nur zu nennen, zeigt ein neuer Entscheid des Bundesgerichts (BGer 1B_85/2009 vom 08.04.2009):

Der kantonale Haftrichter legt keine strafprozessualen Haftgründe im Sinne von § 58 StPO/ZH dar. Insbesondere wird nicht begründet, inwiefern im Falle des Beschwerdeführers Fortsetzungs- (§ 58 Abs. 1 Ziff. 3-4 StPO/ZH), Ausführungs- (§ 58 Abs. 2 StPO/ZH) oder Fluchtgefahr (§ 58 Abs. 1 Ziff. 1 StPO/ZH) gegeben wären. Auf Stellungnahmen zur Beschwerde haben sowohl der kantonale Haftrichter als auch die Staatsanwaltschaft ausdrücklich verzichtet. Strafprozessuale besondere Haftgründe ergeben sich im vorliegenden Fall auch nicht ohne Weiteres aus den Akten. Damit verletzt der angefochtene Entscheid den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. Begründung des Haftprüfungsentscheides (…., E. 7).

Natürlich führt selbst ein solcher Entscheid führt indessen nicht zur Haftentlassung durch das Bundesgericht.: 

Hingegen rechtfertigt sich im jetzigen Verfahrensstadium keine Haftentlassung des Beschwerdeführers. Das Fehlen von strafprozessualen Haftgründen liegt für das Bundesgericht als Beschwerdeinstanz nicht auf der Hand. Ebenso wenig erscheint (in Anbetracht der erst- und zweitinstanzlichen Verurteilung zu einer freiheitsentziehenden Massnahme) die bisherige strafprozessuale Haftdauer zum Vornherein übermässig (vgl. BGE 126 I 172 E. 5 S. 176-180). Zwar vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, aus materiellstrafrechtlichen Gründen dürfe nach faktischer “Verbüssung” der ausgefällten Freiheitsstrafe auch keine stationäre freiheitsentziehende Massnahme mehr angeordnet werden; daher müsse er “nicht mehr ernsthaft mit dem Vollzug einer freiheitsentziehenden Massnahme rechnen, wenn er das Urteil des Obergerichtes anficht, was er auch tun” werde. In dieser materiellstrafrechtlichen Frage ist dem angekündigten Beschwerdeverfahren bzw. einem allfälligen Entscheid der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes jedoch nicht vorzugreifen. Im Falle einer rechtsgenüglichen Bejahung von strafprozessualen Haftgründen bzw. einer Abweisung des Haftentlassungsgesuches wird der kantonale Haftrichter allerdings auch näher darzulegen haben, inwiefern die Fortdauer der strafprozessualen Haft verhältnismässig erscheint. Ein blosser Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer eine stationäre Massnahme auf unbestimmte Zeit drohe, würde dafür jedenfalls nicht ausreichen (BGE 126 I 172 E. 5e S. 178) (E. 8).

Mir fällt dazu nichts ein, ausser das der Entscheid der Praxis des Bundesgerichts entspricht.