Haftbeschwerde der ESBK

Das Bundesgericht tritt auf eine Haftbeschwerde der ESBK ein, weist diese jedoch ab, weil die Kollusionsgefahr zu wenig konkret dargelegt wurde (BGer 1B_184/2014 vom 04.06.2014).

Der Beschwerdegegner wusste seit Juni 2013, dass die Beschwerdeführerin gegen ihn ermittelt und Datenträger beschlagnahmt hat. Anhaltung und Verhaftung erfolgten indes erst anfangs April 2014. Der Beschwerdegegner hatte daher genügend Zeit, allfällige Kollusionshandlungen vorzunehmen. In einer solchen Fallkonstellation müsste die untersuchende Behörde substanziiert begründen, weshalb trotzdem noch immer von Kollusionsgefahr auszugehen ist. Die Beschwerdeführerin hätte mithin aufzeigen müssen, welche konkreten Verdunklungshandlungen, die laufenden Ermittlungen gefährden könnten (E. 2.8).

Der Beschwerdeführer war übrigens bereits aus der Haft entlassen worden, nachdem das Bundesgericht die beantragten vorsorglichen Massnahmen (Haftbelassung) unter Hinweis auf BGE 139 IV 314 E. 2.3.3 S. 319 f. abgewiesen hatte. Die Entlassung erfolgte einen Tag nach dem Entscheid der Vorinstanz.