Haftbeschwerde der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwälte haben Mühe mit der vom Bundesgericht eigens für sie und m.E. contra legem entwickelten Beschwerderecht in Haftsachen.

Neustes Beispiel ist ein Fall aus dem Kanton AG, den das Obergericht vergeblich zu retten versucht hat (BGer 1B_577/2019 vom 13.12.2019). Hier die Zusammenfassung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung:

Vor dem Hintergrund des Anspruchs des Beschuldigten auf unverzügliche Freilassung gemäss Art. 226 Abs. 5 StPO muss die Staatsanwaltschaft ihre Beschwerde unmittelbar nach Kenntnis des Haftentlassungsentscheids ankündigen, diese spätestens drei Stunden nach der Ankündigung schriftlich einreichen und die Aufrechterhaltung der Haft beantragen. Die Ankündigung hat zur Folge, dass die Haft nach dem Freilassungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts vorerst fortbesteht. Diesfalls ist das Zwangsmassnahmengericht gehalten, den Beschuldigten bis zum Entscheid der Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 388 StPO in Haft zu belassen und die Beschwerde mit dem Dossier und seiner allfälligen Stellungnahme verzugslos der Beschwerdeinstanz zu übermitteln (BGE 139 IV 314 E. 2.2.1 S. 316 f.; 138 IV 148 E. 3.2 S. 150 f.; 138 IV 92 E. 3.3 S. 97 f.).   Wie das Bundesgericht in dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil entschieden hat, vermag die Einreichung einer Beschwerde innerhalb von drei Stunden nach Kenntnis des Haftentlassungsentscheids eine unterlassene vorgängige, sofortige Ankündigung der Beschwerde durch die Staatsanwaltschaft nicht zu heilen (Urteil 1B_390/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 2.2). Vielmehr ist im Fall einer unterlassenen vorgängigen, sofortigen Ankündigung der Beschwerde durch die Staatsanwaltschaft auf die Beschwerde anschliessend nicht einzutreten (Urteil 1B_158/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.3, in: SJ 2015 I 420) [E. 2.4].

Das Obergericht AG hatte eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft gutgeheissen, obwohl sie im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung verspätet erfolgt war.