Haftbeschwerde trotz selbst verfügter Haftentlassung

Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügte die Untersuchungshaft über einen 14-jährigen mutmasslichen Dieb und verlängerte sie um ca. einen Monat. Dagegen beschwerte sich der 14-Jährige erfolgreich. Das Obergericht entliess ihn umgehend aus der Haft, zumal er nur mit einem Verweis (Art. 22 JStG) oder einer persönlichen Leistung (Art. 23 JStG) bestraft werden könne (Überhaft). Auf dieselbe Idee (Haftentlassung) ist am selben Tag auch die Jugendanwaltschaft gekommen und hat dies dem Obergericht auch mitgeteilt. Dass das Obergericht trotzdem die Haftentlassung verfügte, ging der Jugendanwaltschaft nun aber derart gegen den Strich, dass sie auch noch das Bundesgericht anrief (BGer 1B_233/2013 vom 09.07.2013). Dieses tritt im Einzelrichterverfahren nicht ein:

Die Beschwerdeführerin erachtet die Haftentlassung nicht als ungerechtfertigt. Sie macht vielmehr geltend, sie habe am 18. Juni 2013 die Haftentlassung bereits selbst beschlossen und habe dies der Jugendbeschwerdekammer auch mitgeteilt. Die Jugendbeschwerdekammer hätte daher das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abschreiben müssen. Mit ihrem Entscheid habe sie gegen eidgenössisches Strafprozessrecht verstossen.

Nachdem die Jugendanwaltschaft die Haftentlassung selbst beschlossen hat, ist nicht ersichtlich – und wird von ihr auch nicht dargetan – inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid – der ebenfalls die Haftentlassung anordnete – beschwert sein sollte bzw. inwiefern sie ein Rechtsschutzinteresse an der von ihr beantragten Änderung des Dispositivs haben sollte. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a nicht einzutreten ist (E. 3.2).

Ob die Jugendanwaltschaft diese eklatante Rechtsverweigerung nach Strassburg zieht?