Haftbeschwerde während des Berufungsverfahrens
Das Bundesgericht hat entschieden, dass gegen im Berufungsverfahren ergangene Haftentscheide (zuständig ist nach Art. 233 StPO die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts) keine StPO-Beschwerde zur Verfügung steht (BGer 1B_524/2011 vom 13.10.2011). Entsprechende Beschwerden sind direkt ans Bundesgericht zu richten:
Gemäss Art. 233 StPO entscheidet die Verfahrensleitung des Berufungsgerichtes über Haftentlassungsgesuche während des Berufungsverfahrens; dieser Entscheid ist nicht mit StPO-Beschwerde (nach Art. 222 i.V.m. Art. 393 ff. StPO) anfechtbar. Insofern besteht hier (im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG) eine zulässige Ausnahme von den Sachurteilsvoraussetzungen gemäss Art. 80 Abs. 2 Sätze 1-2 BGG (vgl. Marc Forster, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 222 N. 7, Art. 233 N. 5) (E. 2.2).