Haftbeschwerderecht der Staatsanwaltschaft bleibt (vorerst) bestehen
Das Bundesgericht bestätigt das von ihm selbst contra legem eingeführte Haftbeschwerderecht der Staatsanwaltschaft (BGer 1B_441/2022 vom 13.09.2022, Dreierbesetzung). Daran ändere die von den Räten verabschiedete Gesetzesänderung nichts, zumal sie ja noch nicht in Kraft sei:
Im Rahmen der Änderung der Strafprozessordnung vom 17. Juni 2022 (BBl 2022 1560), bezüglich welcher noch bis zum 6. Oktober 2022 die Referendumsfrist läuft, hat die Bundesversammlung auch Art. 222 StPO neu gefasst. Gemäss der geänderten Bestimmung kann einzig die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Mit dieser Regelung hat sich die Bundesversammlung bewusst gegen den Vorschlag des Bundesrats gestellt, der Art. 222 StPO um einen neuen Absatz ergänzen wollte, wonach die Staatsanwaltschaft Entscheide über die Nichtanordnung, die Nichtverlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten kann (BBl 2019 6794). Dieser neue Absatz sollte der vom Beschwerdeführer erwähnten, mehrfach bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichts Rechnung tragen (vgl. BBl 2019 6744 f.), gemäss welcher die Staatsanwaltschaft nach dem geltenden Art. 222 StPO ein entsprechendes Beschwerderecht hat (vgl. BGE 137 IV 22; 137 IV 87 E. 2 f.; 137 IV 230 E. 1; 137 IV 237 E. 1.2; 138 IV 92 E. 3.2; 138 IV 148 E. 3.1; 139 IV 314 E. 2.2; 147 IV 123 E. 2.2).
Zwar soll somit nach dem Willen des Gesetzgebers die Staatsanwaltschaft die genannten Haftentscheide nicht mehr bei der Beschwerdeinstanz anfechten können. Daraus wäre indessen selbst dann nichts zugunsten des Beschwerdeführers abzuleiten, wenn die Gesetzesänderung mit ihm als Korrektur der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgefasst würde. Neue Rechtsnormen gelten erst ab Inkraftsetzung und entfalten grundsätzlich keine Vorwirkung (vgl. BGE 136 I 142 E. 3.2; 129 V 455 E. 3; 125 II 278 E. 3c; je mit Hinweisen). Gründe, wieso von diesem Grundsatz hinsichtlich des noch nicht in Kraft gesetzten geänderten Art. 222 StPO abzuweichen wäre, nennt der Beschwerdeführer keine und sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig folgt aus dem Entscheid des Gesetzgebers, dass der geltende Art. 222 StPO nunmehr entgegen den in der Rechtsprechung des Bundesgerichts für die bisherige Auslegung angeführten Gründen im Sinne des geänderten Art. 222 StPO auszulegen wäre. Auch sonst besteht aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers kein Anlass, auf diese Rechtsprechung zurückzukommen.
Damit bleibt es im vorliegenden Fall beim geltenden Art. 222 StPO und bei der dazu ergangenen Rechtsprechung. Dementsprechend war die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zur Beschwerde gegen den Haftentlassungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts berechtigt. Ebenso war die Vorinstanz für die Behandlung der Beschwerde zuständig und durfte sie auf das prozessuale Gesuch der Staatsanwaltschaft hin ungeachtet der Regelung von Art. 226 Abs. 5 StPO bzw. des grundrechtlichen Anspruchs auf unverzügliche Freilassung der beschuldigten Person gestützt auf Art. 387 und 388 StPO für die Dauer des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich die Weiterführung der Haft anordnen. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die erwähnte Gesetzesänderung Gegenteiliges vorbringt, erweist sich dies nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet. Weitere Rügen erhebt er nicht; ebenso wenig weist der angefochtene Entscheid offensichtliche rechtliche Mängel auf (vgl. vorne E. 1.3) [E. 2.2, Hervorhebungen durch mich].
In anderen Fällen stützte dieselbe Abteilung des Bundesgerichts seine Rechtsprechung zum Haftrecht durchaus auf Änderungen, die noch nicht in Kraft waren. Das gilt aber offenbar immer nur, wenn sie sich zuungunsten der privaten Beschwerdeführer auswirken.
Aus diesem neuen Entscheid darf nun aber wohl geschlossen werden, dass das Bundesgericht nach Inkrafttreten des neuen Art, 222 StPO nicht mehr am Beschwerderecht festhalten wird. Aber sicher ist auch das nicht.
So falsch und rechtlich kaum haltbar ich die derzeitige Praxis des BGer zum Beschwerderecht auch halte, so korrekt ist es aber, den sich noch nicht in Kraft befindenden Rechtsnormen keine Vorwirkung zu verschaffen und das Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft nach ständiger (m.E. falscher) Praxis derzeit noch zu bejahen.
Das unter der neuen Rechtslage keinen Platz mehr für ein Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft sein wird, ist eigentlich offensichtlich und ergibt sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte nun klar.
Einzig das Völkerrecht (für die Verfassung vgl. 190 BV) könnte der Staatsanwaltschaft – entegen dem neuen Art. 222 StPO – ein Beschwerderecht einräumen. Das kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen.
@Tom: das wäre in der Tat schwer vorstellbar. Grundsätzlich sehe ich das mit der Vorwirkung nicht anders. Aber hier wäre es ja gar keine Vorwirkung, sondern nur die Anwendung geltenden Rechts.
@kj: Das ist tatsächlich der springende Punkt. Es handelt sich m.E. gerade NICHT um eine Frage der Vorwirkung, sondern um die Frage, ob der «Wortlaut» des heute bereits geltenden Art. 222 StPO, der nur die «verhaftete Person» zur Beschwerde zulässt, nun wieder zu respektieren ist.
Zum gesetzgeberischen Willen und der „Vorwirkung“ hat sich das Bundesgericht auch in jüngerer Vergangenheit geäussert, dann aber m.E. einen etwas anderen Rückschluss gezogen, vgl. BGer 1B_375/2022, E. 3.5: „Auch wenn Art. 365 Abs. 3 VE-StPO noch nicht in Kraft ist, geht daraus immerhin der gesetzgeberische Wille hervor, dass sich […]“. Da war offensichtlich ein anders zusammengesetzter Spruchkörper am Start.
Der Entscheid ist kreuzfalsch und dass man das nicht erkennt, macht mir Angst. Der Gesetzgeber hat nach langer Vorarbeit eine eidgenössische StPO erlassen, welche am 01.01.2011 in Kraft trat. Es war völlig unbestrittener Wille des Gesetzgebers, dass nur der Beschuldigte bzw. Inhaftierte Beschwerde gegen den Entscheid des ZMG erheben kann. Und weil das so gewollt war, hat der Gesetzgeber dies genau so in dieses neue Gesetz hineingeschrieben. Nun hat das Bundesgericht plötzlich entschieden, dass mit Inhaftierter auch derjenige gemeint sein soll, der inhaftiert (das muss man sich einfach mal vorstellen). Das neue Gesetz war noch kein Jahr alt, als man das contra legem entschieden hat. Ein krasser Verstoss gegen so ziemlich alles, was unser Rechtstaat ausmacht und natürlich gegen die Gewaltenteilung („wir wissen es besser als der Gesetzgeber…“). Rund 11 Jahre später kommt es zur Revision dieses neuen Gesetzes und der Gesetzgeber schreit laut und deutlich in Richtung Bundesgericht und sagt: „Nein, mit Inhaftierter war noch nie jemand anderes gemeint und schon gar nicht derjenige, der inhaftiert. Ihr habt unseren gesetzgeberischen Willen krass missdeutet.“ Also hat man den Wortlaut ein wenig angepasst und da steht neu „einzig“ drin, damit jedem Laien, jedem Rechtsunterworfenen, jedem Staatsanwalt und auch jedem Bundesrichter klar ist, wer Beschwerde erheben können soll. Weil das schon von Anfang an so und nie anders gemeint war! Und jetzt kommt das Bundesgericht tatsächlich auf die Idee zu sagen: Ist uns egal, solange die Revision noch nicht in Kraft ist, machen wir was wir wollen, auch wenn es im Gesetz anders steht und auch wenn uns der Gesetzgeber erneut sagt, wie es eigentlich gemeint ist.“
Ob und wann die Referendumsfrist abläuft, ist im Übrigen völlig egal: Es steht schon heute im Gesetz und selbst wenn die Revision nicht so in Kraft treten würde, dann stünde es noch immer so im Gesetz und der Gesetzgeber hat kürzlich wieder erklärt, wie es damals gemeint war. Um es in den Worten eines bekannten Strafrechtlers unseres Landes zu sagen: „Woher soll der Rechtsunterworfene noch wissen was gilt, wenn verdammt nochmal nicht das gilt, was das steht?“
Gewaltenteilung ist in diesem Land seit Einführung des Strafbefehlverfahrens zur reinen Worthülse verkommen. Die Schweiz ist kein Rechts- sondern ein Schurkenstaat, der alles tut un seine Bürger zu übervorteilen.