Haftbeschwerderecht der Staatsanwaltschaft bleibt (vorerst) bestehen

Das Bundesgericht bestätigt das von ihm selbst contra legem eingeführte Haftbeschwerderecht der Staatsanwaltschaft (BGer 1B_441/2022 vom 13.09.2022, Dreierbesetzung). Daran ändere die von den Räten verabschiedete Gesetzesänderung nichts, zumal sie ja noch nicht in Kraft sei:

Im Rahmen der Änderung der Strafprozessordnung vom 17. Juni 2022 (BBl 2022 1560), bezüglich welcher noch bis zum 6. Oktober 2022 die Referendumsfrist läuft, hat die Bundesversammlung auch Art. 222 StPO neu gefasst. Gemäss der geänderten Bestimmung kann einzig die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Mit dieser Regelung hat sich die Bundesversammlung bewusst gegen den Vorschlag des Bundesrats gestellt, der Art. 222 StPO um einen neuen Absatz ergänzen wollte, wonach die Staatsanwaltschaft Entscheide über die Nichtanordnung, die Nichtverlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten kann (BBl 2019 6794). Dieser neue Absatz sollte der vom Beschwerdeführer erwähnten, mehrfach bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichts Rechnung tragen (vgl. BBl 2019 6744 f.), gemäss welcher die Staatsanwaltschaft nach dem geltenden Art. 222 StPO ein entsprechendes Beschwerderecht hat (vgl. BGE 137 IV 22137 IV 87 E. 2 f.; 137 IV 230 E. 1; 137 IV 237 E. 1.2; 138 IV 92 E. 3.2; 138 IV 148 E. 3.1; 139 IV 314 E. 2.2; 147 IV 123 E. 2.2).  

Zwar soll somit nach dem Willen des Gesetzgebers die Staatsanwaltschaft die genannten Haftentscheide nicht mehr bei der Beschwerdeinstanz anfechten können. Daraus wäre indessen selbst dann nichts zugunsten des Beschwerdeführers abzuleiten, wenn die Gesetzesänderung mit ihm als Korrektur der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgefasst würde. Neue Rechtsnormen gelten erst ab Inkraftsetzung und entfalten grundsätzlich keine Vorwirkung (vgl. BGE 136 I 142 E. 3.2; 129 V 455 E. 3; 125 II 278 E. 3c; je mit Hinweisen). Gründe, wieso von diesem Grundsatz hinsichtlich des noch nicht in Kraft gesetzten geänderten Art. 222 StPO abzuweichen wäre, nennt der Beschwerdeführer keine und sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig folgt aus dem Entscheid des Gesetzgebers, dass der geltende Art. 222 StPO nunmehr entgegen den in der Rechtsprechung des Bundesgerichts für die bisherige Auslegung angeführten Gründen im Sinne des geänderten Art. 222 StPO auszulegen wäre. Auch sonst besteht aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers kein Anlass, auf diese Rechtsprechung zurückzukommen. 

Damit bleibt es im vorliegenden Fall beim geltenden Art. 222 StPO und bei der dazu ergangenen Rechtsprechung. Dementsprechend war die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zur Beschwerde gegen den Haftentlassungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts berechtigt. Ebenso war die Vorinstanz für die Behandlung der Beschwerde zuständig und durfte sie auf das prozessuale Gesuch der Staatsanwaltschaft hin ungeachtet der Regelung von Art. 226 Abs. 5 StPO bzw. des grundrechtlichen Anspruchs auf unverzügliche Freilassung der beschuldigten Person gestützt auf Art. 387 und 388 StPO für die Dauer des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich die Weiterführung der Haft anordnen. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die erwähnte Gesetzesänderung Gegenteiliges vorbringt, erweist sich dies nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet. Weitere Rügen erhebt er nicht; ebenso wenig weist der angefochtene Entscheid offensichtliche rechtliche Mängel auf (vgl. vorne E. 1.3) [E. 2.2, Hervorhebungen durch mich]. 

In anderen Fällen stützte dieselbe Abteilung des Bundesgerichts seine Rechtsprechung zum Haftrecht durchaus auf Änderungen, die noch nicht in Kraft waren. Das gilt aber offenbar immer nur, wenn sie sich zuungunsten der privaten Beschwerdeführer auswirken.

Aus diesem neuen Entscheid darf nun aber wohl geschlossen werden, dass das Bundesgericht nach Inkrafttreten des neuen Art, 222 StPO nicht mehr am Beschwerderecht festhalten wird. Aber sicher ist auch das nicht.