Haftentlassung als nutzloser Prozessleerlauf

In einem Haftbeschwerdeverfahren hat die kantonale Beschwerdeinstanz u.a. festgestellt, dass der dringende Tatverdacht vor ZMG aktenmässig ungenügend belegt war. Im Beschwerdeverfahren konnte der Mangel unter Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers behoben werden. Gemäss Bundesgericht führt das weder zur Haftentlassung noch zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer vom ZMG-Entscheid bis zum Beschwerdeentscheid zu Unrecht inhaftiert war (BGer 1B_291/2013 vom 17.09.2013):

Damit wurde die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor der Vorinstanz grundsätzlich “geheilt”. Ein Haftentlassungsgrund im Sinne des Gesetzes (Art. 212 i.V.m. Art. 221 StPO) oder der einschlägigen bundesgerichtlichen Praxis war und ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig besteht ein Anlass für die vom Beschwerdeführer beantragte Feststellung, er habe sich seit seiner Verhaftung am 18. Juni 2013 zu Unrecht in Haft befunden. Die von ihm verlangte Aufhebung des Haftanordnungsentscheides (bzw. eine zwischenzeitliche förmliche Haftentlassung) wegen der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs hätte – über das bereits Dargelegte hinaus – auch zu einem nutzlosen Prozessleerlauf geführt: Da die gesetzlichen Haftgründe materiell nicht dahingefallen wären, hätte die Staatsanwaltschaft sofort einen neuen polizeilichen Festnahmebefehl erlassen und ein neues Haftanordnungsverfahren einleiten können bzw. müssen (Art. 217 Abs. 2 und Art. 219 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Art. 224 Abs. 2 StPO; vgl.; Forster, a.a.O., Art. 227 N. 2, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes; Niklaus Schmid, Praxiskommentar StPO, Zürich 2009, Art. 227 N. 4). Ein solches Vorgehen hätte das Verfahren nur unnötig kompliziert und verlängert und wäre (mangels tatsächlicher Freilassung) auch nicht im erkennbaren schutzwürdigen Interesse des Beschwerdeführers gelegen (E. 3.5).

Das Bundesgericht hat die Beschwerde dennoch teilweise gutgeheissen, weil die Vorinstanz die Gehörsverletzung nicht im Dispositiv förmlich festgestellt hatte. Dass über das Honorar der amtlichen Verteidigung nicht entschieden wurde, hat das Bundesgericht nicht beanstandet. Die entsprechenden Kosten werden somit einfach bei der Hauptsache belassen:

Dass die Vorinstanz den (Teil-) Entscheid über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers – gestützt auf den klaren Wortlaut von Art. 135 Abs. 2 und Art. 421 StPO – bei der Hauptsache beliess, hält vor dem Bundesrecht stand (E. 4.3).