Haftentlassung schützt vor Entschädigungspflicht nicht

Während eines vor Bundesgericht  hängigen Haftbeschwerdeverfahrens (BGer 1B_2/2009 vom 10.02.2009)  ist ein Beschwerdeführer aus der Haft entlassen worden, womit seine Beschwerde gegenstandslos wurde. Für den Kostenentscheid war der mutmassliche Ausgang des Verfahrens zu prüfen. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Beschwerde erfolgreich gewesen wäre. Folgende Argumentation des Haftrichters vermochte das Bundesgericht nichtzu überzeugen:

Nach Ansicht des Haftrichters bestand Kollusionsgefahr, weil der Angeschuldigte, auf freien Fuss gesetzt, hätte versucht sein können, durch Gewalt oder Drohung auf die Geschädigte Einfluss zu nehmen. Der Angeschuldigte hätte möglicherweise versucht, sie zu falschen Aussagen bzw. zur Rücknahme der Vorwürfe zu verleiten und auf diese Weise die Untersuchung zu seinen Gunsten zu beeinflussen E. 2.3).

Das Bundesgericht verlangt vielmehr eine Begründung für die konkrete Befürchtung, dass der Beschwerdeführer kolludieren könnte. Diese fehlte. Im Übrigen war bereits ein Rayonverbot und eine Kontaktsperre in Kraft. Es sei daher nicht ersichtlich

weshalb mit einem Rayonverbot und einem Kontaktverbot nach Gewaltschutzgesetz bzw. als Ersatzanordnung gemäss § 72 StPO/ZH einer allfälligen Kollusionsgefahr nicht hätte begegnet werden können (E. 2.3).