Was kostet den Staat ein ungerechtfertigter Hafttag?
Das Bundesgericht (BGer 6C_2/2008 vom 24.03.2009) bestätigt ein Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, welches einem von den Vorwürfen des Mordes und des Mordversuchs freigesprochenen Beschwerdeführer eine Genugtuung von CHF 120,000.00 zugesprochen hatte. Die ungerechtfertigte Haft dauerte 862 Tage, was einer Genugtuung von CHF 139.20 pro Tag entspricht. Das Bundesgericht erkennt darin keine Willkür:
Was der Beschwerdeführer gegen die Festsetzung des Tagessatzes auf Fr. 100.– vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür darzutun. Die Vorinstanz hat entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgrund der langen Haftdauer einen degressiven Tagesansatz angewendet (vgl. BGE 113 Ib 155 E. 3b). Weiter hat die Vorinstanz in einem zweiten Schritt, bei der Bemessung des weiteren immateriellen Schadens, den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung getragen. Sie hat die besonders schwere subjektive Betroffenheit des Beschwerdeführers gewürdigt. So die grosse geografische Distanz zwischen Haftort und Familien-Wohnsitz, die Entfremdung zur Familie sowie die rufschädigende Wirkung des Strafverfahrens durch den schweren Tatvorwurf des Mordes. Auch die Bemessung der Genugtuung für weiteren immateriellen Schaden erscheint aus den dargelegten Gründen nicht willkürlich. Zwar räumt der Beschwerdeführer zu Recht ein, dass der Freispruch an sich keine wiedergutmachende Wirkung auslöse. Die Genugtuung bezieht sich auf die Verletzungen in den persönlichen Verhältnissen, die der Beschwerdeführer während dem Strafverfahren erlitt, so dass ein späterer Freispruch unerheblich ist. Angesichts des grossen Ermessens der Vorinstanz ändert dies jedoch nichts daran, dass die Genugtuungssumme im Ergebnis nicht offensichtlich unhaltbar und deshalb nicht willkürlich ist (E. 2.5).