Haftentscheid aufgehoben – Haftbelassung gebilligt

Mit der Begründung, die Kollusionsgefahr sei “vorderhand ohne weiteres zu bejahen”, wies eine Haftrichterin im Kanton Zürich ein Haftentlassungsgesuch ab und verlängerte die Untersuchungshaft. Eine gegen den Entscheid gerichtete staatsrechtliche Beschwerde wurde nun vom Bundesgericht gutgeheissen (BGE 1P.633/2005 vom 11.10.2005), weil die Feststellung der Haftrichterin den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen Haftentscheid nicht genügte. Dem angefochtenen Entscheid sei nicht zu entnehmen, weshalb weiterhin Kollusionsgefahr bestehen soll.

Wie so oft hat das Bundesgericht die ebenfalls anbegehrte Haftentlassung abgewiesen, obwohl es den die Rechtmässigkeit der Haft begründenden Haftentscheid aufgehoben hat:

“Daraus folgt indes nicht automatisch ein Anspruch auf Haftentlassung. Zum einen haben die kantonalen Behörden zu prüfen, ob der Haftgrund der Kollusionsgefahr ausreichend begründet werden könnte. Zum andern sieht die Strafprozessordnung des Kantons Zürich noch weitere (alternative) besondere Haftgründe (insbesondere Ausführungsgefahr) vor, die allenfalls in Frage kommen könnten (§ 58 Abs. 1 Ziff. 1-4 StPO/ZH)” (E. 4.2).

Im Ergebnis wird jeder Haftrichter motiviert, auf aufwändige Begründung seiner Entscheide zu verzichten. Die meisten werden ohnehin nicht weitergezogen; werden sie es ausnahmsweise doch, liefert das Bundesgericht freundlicherweise ja dann gleich noch die möglichen Begründungsansätze mit.