Haftentscheid nicht überprüfbar

Es wird zwar langsam eintönig, aber ich weise trotzdem wieder einmal auf einen nicht begründeten und damit der bundesgerichtlichen Überprüfung nicht zugänglichen Haftentscheid hin (BGer 1B_385/2010 vom 25.11.2010):

Aus Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG folgt, dass Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, klar den massgeblichen Sachverhalt und die rechtlichen Schlüsse, die daraus gezogen werden, angeben müssen. Dies ist von Bedeutung im Hinblick auf die unterschiedliche Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei Sachverhalts- und Rechtsfragen (Art. 95 und Art. 97 BGG). Genügt der angefochtene Entscheid diesen Anforderungen nicht und ist deshalb das Bundesgericht nicht in der Lage, über die Sache zu befinden, ist er nach Art. 112 Abs. 3 BGG augzuheben und die Angelegenheit an die kantonale Behörde zurückzuweisen, damit diese einen Entscheid treffe, der Art. 112 Abs. 1 BGG entspricht (Urteil 1B_61/2008 vom 3. April 2008 E. 2.2 mit Hinweisen) (E. 3.1).

Die angefochtene Verfügung enthält keine eigene Begründung. Die Haftrichterin beschränkt sich darauf, auf die Anträge des Amts für Justizvollzug zu verweisen (E. 3.2).

Was ich noch immer nicht begriffen habe ist, was im betroffenen Kanton falsch läuft. Es wird ja kaum zutreffen, dass dort die Haftrichter dümmer oder fauler sind als andernorts.