Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei Vermögensdelikten

Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr ist zwar auch dann nicht ausgeschlossen, wenn “bloss” Vermögensdelikte befürchtet werden. Die Anforderungen daran scheinen aber wieder etwas höher gelegt zu werden als auch schon.

In einem neuen Entscheid ordnet das Bundesgericht die Haftentlassung “binnen 5 Arbeitstagen” an, welch zur allfälligen Anordnung von Ersatzmassnahmen zu nutzen ist (BGer 1B_17/2016 vom 08.02.2016). Der beliebte Verlängerungsmechanismus der Strafbehörden (Prognosegutachen zwecks Scheinverminderung eigener Verantwortlichkeit) akzeptierte das Bundesgericht im vorliegenden Fall nicht. Dabei verweist es ausführlich auf seine bisherige Rechtsprechung:

Soll ein psychiatrisches Gutachten zur Rückfallgefahr in Auftrag gegeben werden, kann es angezeigt sein, dieses abzuwarten. Dies ist indessen nur der Fall, wenn eine Freilassung des Inhaftierten aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nicht in Frage kommt (Urteile 1B_351/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 3.1 mit Hinweisen; 1B_94/ 2014 vom 21. März 2014 E. 3 mit Hinweisen, in: SJ 2014 I S. 408; 1B_606/2011 vom 16. November 2011 E. 2.6). Dies ist vorliegend zu verneinen. Der Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs wiegt zwar nicht leicht, angesichts der geringen Deliktssumme sowie der nicht sehr langen Dauer der deliktischen Tätigkeit von ca. zweieinhalb Monaten aber auch nicht besonders schwer (vgl. Urteil 1B_497/2012 vom 3. Oktober 2012, wo es um Veruntreuung und Betrug, begangen während mehrerer Jahre, und eine Deliktssumme von mehreren hunderttausend Franken ging). Zu berücksichtigen ist in dieser Hinsicht, dass dem Beschwerdeführer weder Drohungen noch die Anwendung von Gewalt vorgeworfen wird und derartiges aufgrund der Vorgehensweise auch nicht zu befürchten war (vgl. als Gegenbeispiel Urteil 1B_344/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.2, wo aufgrund der konkreten Umstände nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Täter, welcher in eine Vielzahl von Autos eingebrochen war, im Falle des Überraschtwerdens gewalttätig geworden wäre). Auch kann nicht von einer sehr ungünstigen Rückfallprognose gesprochen werden. Zwar fällt in dieser Hinsicht negativ ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer drogenabhängig und derzeit ohne Arbeit und festen Wohnsitz ist. Daraus ergibt sich jedoch keine derart hohe Rückfallgefahr, dass sie mit Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO nicht auf ein mit den Anliegen der öffentlichen Sicherheit verträgliches Mass reduziert werden könnte (E. 3.5).