Haftprüfung im Massnahmenvollzug

Nach Art. 5 Ziff. 4 EMRK hat

[j]ede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, […] das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist.

Wer im Massnahmenvollzug eine gerichtliche Überprüfung der Rechtmässigkeit der Haft beantragt, gelangt bereits mangels Alternativen an den Zwangsmassnahmenrichter. Das Bundesgericht sieht das allerdings in einem neuen Entscheid (BGer 6B_509/2015 vom 10.06.2015) ganz anders. Es ist der Meinung, dass dem Richter ein verwaltungsinternes Verfahren mit Rechtsmitteln vorgeschaltet werden kann:

Zwar führt das verwaltungsinterne Rechtsmittel an den Regierungsrat zu einer gewissen Verzögerung der richterlichen Überprüfung der Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. Dies muss mit Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK jedoch nicht zwingend unvereinbar sein. Entscheidend ist, dass die Behörden ihren Entscheid innert nützlicher Frist unter Beachtung des Beschleunigungsgebots fällen. Eine Änderung des Rechtsmittelweges würde dem Gesetzgeber obliegen. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, entgegen der klaren gesetzlichen Regelung eine Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts zu schaffen (E. 2.4).

Was unter “innert nützlicher Frist” zu verstehen ist, lässt das Bundesgericht offen. Ob damit die EMRK-Garantie noch erfüllt werden kann, wage ich jetzt doch zu bezweifeln.