Haftprüfungssperre von unbestimmter Dauer verfassungswidrig
In einem “Stalker”-Strafverfahren hat ein Zürcher Haftrichter eine Sperrfrist für neue Haftentlassungsgesuche verfügt, die ausschliesslich vom Eintreffen einer weiteren (bzw. einer “abschliessenden klärenden”) psychiatrischen Begutachtung abhängig war.
In einem ausführlich begründeten Entscheid (BGE 1P.547/2005 vom 10.10.2005) hebt das Bundesgericht die Sperre als verfassungswidrig auf. Der Entscheid ist wertvoll, weil er sich einlässlich mit der Zulässigkeit von Haftprüfungssperren auseinandersetzt.