Haftrichterpfusch
Milder als mit Pfusch kann man den Sachverhalt, der einem neuen Urteil des Bundesgerichts (BGer 1B_409/2010 vom 20.12.2010) zu Grunde liegt, kaum betiteln. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass die erste Haftanordnung an Art. 112 Abs. 1 BGG scheiterte, was die eigentliche Höchststrafe für eine Vorinstanz darstellt. Die neuerliche Haftanordnung erweist sich nun als nicht viel besser. Der Haftrichter sah nämlich von einer Einvernahme des Beschwerdeführers ab, weil er glaubte, dieser befinde sich bereits in Haft! Damit ist er gemäss Bundesgericht in Willkür verfallen:
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Verfügung des Haftrichters vom 29. Oktober 2010 dem Polizeikommando des Kantons Zürich zugestellt und der entsprechende Empfangsschein anschliessend mit folgender Notiz versehen wurde: “ist und war in den letzten Jahren nie bei uns!”. Weshalb der Haftrichter von einer Einvernahme des Beschwerdeführers, wie sie in § 61 StPO/ZH vorgesehen ist, absah und weshalb er davon ausging, dieser befinde sich bereits in Haft, ist nicht nachvollziehbar (E. 4.2).
Dass die neuerliche Haftanordnung zudem wiederum ungenügend begründet war, überrascht unter diesen Umständen kaum noch:
Der Beschwerdeführer, der die ihm vorgeworfenen Delikte bestreitet, macht zu Recht geltend, dass es die Vorinstanz unterlassen hat, die entsprechenden Vorwürfe zu konkretisieren. Auch kritisiert er zu Recht, es spiele sehr wohl eine Rolle, ob die Strafuntersuchungen teilweise eingestellt worden seien.
Der Haftrichter erhält nun einen dritten Versuch. Man darf gespannt sein, was er dabei produzieren wird.
Mich würde sehr interessieren, wer genau der HR war – die Auswahl ist ja überschaubar…