Haftrichterpfusch zum x-ten
Auch heute muss das Bundesgericht einen Entscheid ins Netz stellen, mit dem es einen Haftentscheid aus dem Kanton Zürich wegen Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) kassiert (BGer 1B_414/2010 vom 23.12.2010). Diesmal erinnert das Bundesgericht daran, dass die Begründung eines Entscheids auch der richterlichen Selbstkontrolle dient:
Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass die aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht nicht nur dazu dient, dem Betroffenen eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung zu ermöglichen, sondern auch zu verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt; sie dient in diesem Sinne insbesondere auch der Selbstkontrolle. Die Beschränkung auf einen Verweis auf den Antrag der Staatsanwaltschaft (von einer kurzen Ergänzung abgesehen) vermag vorliegend den dargelegten Anforderungen umso weniger zu genügen, als die Angaben in jenem Antrag äusserst rudimentär ausgefallen sind (vgl. zum Ganzen BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277 und E. 3.5.1 S. 283 mit Hinweisen) (E. 3.2).
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und die Sache an die Haftrichterin zurückzuweisen, damit diese einen Entscheid treffe, der den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 BGG genügt (E. 4).
Wie lange will / darf sich der Kanton Zürich das eigentlich noch leisten?