Haftverfahren während Ausstandsverfahren

Am 16. Dezember 2024 hatte das Bundesgericht einen Entscheid des Obergerichts SH kassiert, das zu Unrecht nicht auf ein Ausstandsbegehren u.a. gegen die verfahrensleitende Berufungsrichterin eingetreten war (BGer 7B_1156/2024 vom 16.12.2024).

Am 23. Dezember 2024 stellte der Beschuldigte während des neu zu beurteilenden Ausstandsverfahrens ein Haftentlassungsgesuch. Als Mitte Januar weder über das Haftentlassungsgesuch (vgl. dazu Art. 233 StPO) noch über die bundesgerichtlich angeordnete Neubeurteilung des Ausstandsgesuchs entschieden war, gelangte der Beschuldigte erneut ans Bundesgericht. Diesmal wurde seine Beschwerde wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots gutgeheissen (BGer 7B_41/2025 vom 13.02.2025).

Indem zwischen Einreichung des Haftentlassungsgesuchs vom 23. Dezember 2024 und Einleitung des Schriftenwechsels durch das Obergericht rund ein Monat verstrich, wurde das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist (im Dispositiv) festzustellen (vgl. BGE 137 IV 118 E. 2.2 mit Hinweisen) [E. 2.3.1].

Die beantragte Haftentlassung wies das Bundesgericht aber ab:

Das Obergericht legt nachvollziehbar dar, dass es nach Erhalt des Ausstandsentscheids vom 24. Januar 2025 das Berufungsverfahren unverzüglich weiter instruiert habe. Zuvor hätten keine Instruktionen vorgenommen werden können, zumal Oberrichterin Bengtsson mit Blick auf das bundesgerichtliche Urteil 7B_1156/2024 vom 16. Dezember 2024 habe davon ausgehen müssen, dass sämtliche ihrer Amtshandlungen aufgehoben würden. Ein Wechsel der Verfahrensleitung sei erst nach Erhalt des Ausstandsentscheids vom 24. Januar 2025 möglich gewesen. Dass die (neue) Verfahrensleitung bis dahin noch keinen Haftentscheid gefällt hat, ist unter diesen Umständen nicht geeignet, die Rechtmässigkeit der Sicherheitshaft des Beschwerdeführers in Frage zu stellen (E. 2.3.2).