Haftverfahrenskosten
Im Kanton BS wird im Haftverfahren offenbar zwischen Verfahrenskosten und Kosten der amtlichen Verteidigung unterschieden. Die Verfahrenskosten werden dem unterliegenden Häftling auferlegt, während die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse genommen werden. Gegen die Kostenauflage zog ein Häftling in zwei Fällen vor Bundesgericht (BGer 1B_233/2012 vom 21.08.2012), das darauf aber natürlich nicht ein (kein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur):
Die (ungerechtfertigte) Verurteilung zu Gerichtskosten dagegen kann im Zusammenhang mit dem Entscheid in der Hauptsache angefochten werden, ohne dass dem Beschwerdeführer daraus ein irreversibler Nachteil entsteht, zumal die Forderungen nach der Darstellung des Appellationsgerichtspräsidenten während der Dauer der Haft ohnehin nach Art. 425 StPO gestundet werden können (E. 2).
Das Bundesgericht erteilt dem Beschwerdeführer aber die unentgeltliche Rechtspflege. Ob es damit zum Ausdruck bringt, dass der Beschwerdeführer in der Sache ja m.E. offensichtlich Recht hat?
M.E. ist der Entscheid falsch. Die Kostenfolge kann vorweg in Zwischenentscheiden festgelegt werden (Art. 421 Abs. 2 StPO). Ist dies der Fall, kommt der Sachrichter darauf nicht mehr zurück, weil über diesen Teil der Kostenfolge schon entschieden wurde. Es entsteht ein Nachteil. Für das Bundesgericht ist dies problematisch, weil es den Zwischenentscheid in der Sache selbst nicht überprüfen kann. Es müsste aber immerhin die richtige Anwendung der Art. 416 ff. StPO prüfen.