Handschriftlicher Haftprüfungsentscheid
Das Bundesgericht (1B_307/2007 vom 21.01.2008) hebt einen handschriftlich verfassten Haftprüfungsentscheid auf, allerdings natürlich nicht, weil er handschriftlich verfasst wurde, sondern weil der angefochtene Entscheid (peinlicherweise) die strafprozessuale Haft über die gesetzliche Höchsttdauer hinaus verlängert hatte:
Die Präsidentin des Strafgerichts hat die letztmals bis 7. November 2007 verlängerte Untersuchungshaft mit Entscheid vom 2. resp. 26. November 2007 bis zum 27. Juni 2008 verlängert, mithin in Missachtung von § 86 Abs. 2 StPO/BL um fast acht Monate. Der angefochtene Entscheid ist darum aufzuheben und zur Neufestsetzung der Haftdauer an das Präsidium des Strafgerichts zurückzuweisen. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren einzig wegen des Vorwurfs der Erpressung inhaftiert war. Die Beschlüsse des Verfahrensgerichts vom 25. Juli 2007 und 28. August 2007, auf welche jeweils verwiesen wurde, setzen sich nur mit diesem Tatvorwurf auseinander (vgl. vorn E. 2.2) (E. 6.3).
Auch in Bezug auf die offenbar sehr kurz ausgefallene handschriftliche Hafterstreckungsverfügung stellt das Bundesgericht Mängel fest, die es aber durchgehen lässt:
Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass der angefochtene Entscheid – eine handschriftlich und auf der Stellungnahme des BUR vom 23. November 2007 verfasste Verfügung der Präsidentin des Strafgerichts – keine Auseinandersetzung mit den Argumenten des Beschwerdeführers enthält. Es fragt sich, ob die Verfügung nicht schon mit Blick auf ihre äussere Form aufzuheben wäre (E. 5.3).
Das Bundesgericht verneint die Frage:
Indes verweist die Präsidentin des Strafgerichts ausdrücklich auf den Beschluss des Verfahrensgerichts vom 28. August 2007 und die erwähnte Stellungnahme des BUR vom 23. November 2007. Diese beiden Schreiben äussern sich (zum Teil allerdings ebenfalls wiederum mit weiteren Verweisen) zu etwaigen Ersatzmassnahmen. Diesen Ausführungen kann gefolgt werden (E. 5.4).
Nun kriegt die Vorinstanz ja noch eine Chance und kann dabei denselben Entscheid in der selben Form bis zum ursprünglich vorgesehenen Endtermin erlassen. Eine neue Beschwerde wäre dann wohl genau so aussichtslos, wie es die hier gutgeheissene Beschwerde im Ergebnis ja auch ist.