Hanfwürfel als Gefahr für die Sicherheit von Menschen

Das Bundesgericht bestätigt erneut, dass Hanf die Sicherheit von Menschen gefährden kann und damit im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StGB einziehungsfähig ist (BGer 1B_294/2012 vom 13.08.2012)

Hanfprodukte, die gemäss geltendem Recht als illegale Betäubungsmittel einzustufen sind, gefährden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Sicherheit von Menschen (E. 5).