Hausdurchsuchung bei einer Richterin
Eine deutsche Richtein wendet sich erfolgreich gegen die Anordnung der Durchsuchung ihrer Wohnung wegen des Verdachts der Verletzung von Dienstgeheimnissen. Die Durchsuchung diente dazu, Kommunikationsverbindungsdaten auf dem Personalcomputer und dem Mobiltelefon der Beschwerdeführerin zu ermitteln, die einen Nachweis für Kontakte mit einem Reporter hätten ergeben können.
Mit Urteil vom 2.3.2006 (BVerfG, 2 BvR 2099/04) stellte das Gericht fest, dass die Ausstellung des Durchsuchungsbefehls unverhältnismässig war. Aus der Pressemitteilung:
Der gegen die Beschwerdeführerin bestehende Tatverdacht war allenfalls als äußerst gering zu bewerten und vermochte keinesfalls die vorgenommenen schwerwiegenden Eingriffe in die Grundrechte der Beschwerdeführerin zu rechtfertigen. Das geringe Gewicht des Tatverdachts folgt bereits aus der Vielzahl von Personen, die für die fragliche Weitergabe der Informationen in Betracht kamen. Einige von ihnen wurden allein aufgrund eigener Bekundungen als Verdächtige ausgeschlossen, andere wurden überhaupt nicht in die Betrachtung einbezogen. Auch die Geeignetheit der Durchsuchung zum Auffinden von Beweismitteln war von vorneherein zweifelhaft. Im Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung waren bereits fast fünf Monate seit der mutmaßlichen Tat vergangen. Der fragliche Tatverdacht und die erheblichen Zweifel an der Geeignetheit der Durchsuchung stehen außer Verhältnis zu dem Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung und das Recht der Beschwerdeführerin auf informationelle Selbstbestimmung. Das Landgericht hätte von Verfassungs wegen von der Anordnung absehen müssen.