Hausdurchsuchung nach SVG-Delikt
Der Tages-Anzeiger berichtet online über eine Hausdurchsuchung, deren Sinn kaum nachzuvollziehen ist, dies aber ja auch nicht muss. Der Rechtsstaat Schweiz hat sich bekanntlich dazu entschlossen, den Strafverfolgungsbehörden faktisch „carte blanche“ für Hausdurchsuchungen und andere Zwangsmassnahmen zu erteilen. Kein Vieraugenprinzip, kein Richtervorbehalt, keine wirksame nachträgliche Kontrolle; bloss die Hoffnung, dass Staatsanwälte schon wissen werden, was sie tun.
Ist der Sinn nicht ganz einfach nachzuvollziehen?
Wenn die zur Foto passenden Kleider gefunden werden ist der Bewohner des betreffenden Zimmers überführt?? Pech nur wenn mehrere Mitglieder der Familie denselben Look bevorzugten…
Verschleuderung von Steuergeldern? Der Anwalt müsste doch wissen dass die Beamten sich sonst gelangweilt hätten…
Es ist aber einerseits eine Frage der Verhältnissmässigkeit.
Andererseits beweist selbst das Auffinden solcher Kleider rein gar nichts, es wäre nur ein weiteres Indiz.
Die Familie muss für die schlechte QUalität der Bilder gerade stehen.
Frage: Darf man bei einer Hausdurchsuchung eigentlich verlangen, dass immer nur eine Stelle aufs mal durchsucht wird und man zusehen möchte und darf man das ganze auf VIdeo festhalten?
(Aus meiner Sicht beides Ja)
Da lobe ich mir die gute alte Bernische StPO, welche noch ausdrücklich verbot, Hausdurchsuchungen zwischen 20 und 6 Uhr durchzuführen (ausser in dringenden Fällen). Angesichts des Umstandes, dass auch die Ehefrau betroffen war und auch in ihr Grundrecht eingegriffen wurde, liegt m.E. eine Verletzung von Art. 197 Abs. 2 StPO vor. Mir ist jedenfalls schleierhaft, warum der Einsatz um 05:30 Uhr begann (ich glaube kaum, dass die Polizei in Uster immer um diese Zeit im Büro ist). Eine gezielte Einschüchterungsabsicht liegt nahe…
Völlig hirnrissig. Als hätten wir in der Schweiz keine schwere Kriminalität. Die Strafverfolgungsbehörden sind gut beraten, sich andere Hobbies zu suchen.