He who represents himself …
… darf sich nicht wundern, wenn das Bundesgericht seine „Laienbeschwerde“ förmlich abschmettert. Diese Erfahrung musste ein Kollege machen, der sich gegen eine Verurteilung wegen Rechtsüberholens auf der Autobahn bis vor Bundesgericht gewehrt hatte. Hier ein paar Auszüge aus dem Urteil des Bundesgerichts:
Seine Rüge ist an den Haaren herbeigezogen (E. 2.1).
Der Beschwerdeführer selbst bezeichnete den Verkehr als „vernachlässigbar“. Nach seinem Sprachgebrauch bedeute das, dass es keine stehenden Kolonnen gegeben habe. Zudem sei nach dem normalen Sprachgebrauch ein „nicht allzu dichter Verkehr“ immerhin noch ein dichter Verkehr. Deshalb sei die vorinstanzliche Feststellung, es habe kein dichter Kolonnenverkehr geherrscht, frei erfunden und offensichtlich unrichtig (E. 2.2).
Dass er sich um die Kinder kümmert, vom Einkommen seiner Frau lebt und den gesamten Gewinn seiner Anwaltskanzlei in sein Unternehmen reinvestiert, sei ihm unbenommen. Doch begründet dies den Willkürvorwurf an die Vorinstanz nicht. Seine Angabe, er verdiene nunmehr „wieder ein normales Einkommen (2009: Fr. 83’993.–)“, ist ein unzulässiges Novum.
Der Vorinstanz Voreingenommenheit (Art. 6 EMRK) vorzuwerfen, nur weil sie die Beweiswürdigung des Beschwerdeführers nicht teilt bzw. dessen Verweigerung beim Erheben von Beweisen nicht honoriert, ist verfehlt. Ebenso abwegig ist der Vorwurf der Geschlechterdiskriminierung (Art. 14 EMRK): Auch einer Kinder erziehenden Anwältin, die nebenbei eine Kanzlei mit zwölf angestellten Anwälten führt, würde ein Gericht einen Jahresgewinn von Fr. 500’000.– zutrauen (E. 2.4).
Bei diesen Rügen muss man sich auch nicht wundern, wenn der Ton des BGer etwas harscher wird 🙂