Headset als Sicherheitsproblem

Das Bundesgeicht hat mit aufwändiger Begründung die Beschwerde eines Häftlings abgewiesen, dem die Aushändigung eines Headsets (Kopfhörer und Mikrofon) für seinen Computer verweigert worden war (BGE 1P.831/2005 vom 20.02.2006). Aus der Begründung (E. 2.4):

Wenn die kantonalen Behörden argumentieren, es sei nicht ausgeschlossen, dass das kleine, transportable Mikrofon des Headsets in missbräuchlicher Art verwendet werde, etwa zur Abhörung von Gesprächen zwischen Mitarbeitenden der Strafanstalt oder zu unerwünschter Kommunikation mit anderen Insassen, ist dies durchaus nachvollziehbar. Wie das Amt für Justizvollzug im kantonalen Verfahren ausgeführt hat, lässt sich ein mobiles Mikrofon mit einfacher Manipulation an einen portablen Tonträger anschliessen (Kleingeräte für Musikkassetten, Disc-Man- und Mini-Disc-Geräte etc.), was wiederum die heimliche Aufnahme von Gesprächen ermöglichen kann (Vernehmlassung des Amtes für Justizvollzug vom 9. September 2005).

Dafür wurde der Häftling, der u.a. das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage gerügt hatte, von den Kosten befreit.