Heilige Kuh Laborgutachten
Die Strafbehörden können sich hierzulande nicht vorstellen, dass ein Laborgutachten (schon der Begriff “Gutachten” ist in diesem Zusammenhang problematisch) fehlerhaft sein könnte. Wer es anzuzweifeln wagt, erntet regelmässig Spott und Hohn oder im besten Fall folgende Erwägung (BGer 6B_961/2023 vom 2023 vom 19.08.2024):
Die Vorinstanz begründet über mehrere Seiten ausführlich und einleuchtend, weshalb sie keine Zweifel an der gutachterlich festgestellten Blutalkoholkonzentration resp. der dadurch begründeten Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers hegt und setzt sich dabei auch mit dessen Einwänden auseinander (E: 1.2).
Die Zweifel können letztlich nur über Beweisanträge begründet werden, die aber immer abgewiesen werden, beispielsweise mit folgender Begründung:
Inwiefern sich daraus zwingende Zweifel an der Richtigkeit der Auswertung der Blutprobe ergeben sollten, erhellt nicht (E. 1.2.1).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer etliche Argumente vorgetragen, die aber allesamt mit Scheinbegründungen zurückgewiesen wurden. Beispiel:
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der behandelnde Arzt habe reichlich Desinfektionsmittel verwendet. Dabei sagten die Richtlinien eines IRM explizit, dass kein ethanolhaltiges Desinfektionsmittel bei der Blutentnahme zwecks Alkohol-Feststellung verwendet werden dürfe. Auch die unüblich tiefe Menge an entnommenem Blut mache eine Verunreinigung der Blutentnahme zusätzlich wahrscheinlicher. Um herauszufinden, ob die Blutprobe fehlerfrei erfolgt sei, müsse diese auf Rückstände von Desinfektionsmittel untersucht werden, wobei es auch auf Stoffe neben Ethanol zu untersuchen sei.
Der Beschwerdeführer führt nicht aus, woraus er seine Angaben betreffend die Quantität des verwendeten Desinfektionsmittels und entnommenen Blutes ableitet. Die Bezeichnung “reichlich” ist im Übrigen zu offen und ungenau, als dass sie einen Schluss auf die nach dem Dafürhalten des Beschwerdeführers tatsächlich eingesetzte Menge Desinfektionsmittel zuliesse. Gleiches gilt für die angeblich “unüblich tiefe” Menge abgenommenen Blutes.
Forensische Laborarbeit bleibt in der Blackbox und die Justiz tut alles, um sie nicht zu öffnen.
E.1.2.2: “… gemäss telefonischer Auskunft des IRM der Universität Zürich vom 21. Januar 2022 …”:
– Wer telefoniert mit wem beim IRM? Das Gericht mit dem Gutachter?
– In welcher Form wurden die (angeblichen) telefonischen Aussagen dokumentiert?
Art. 187 Abs. 2 StPO schreibt bei Mündlichkeit die Formvorschriften der Zeugeneinvernahme vor, also förmliche Einvernahme mit persönlichem Erscheinen, Strafdrohung, usw. (https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2010/267/de#art_187).
Telefongespräche enthält das Gesetz nicht und gestattet sie somit nicht (oder gilt der numerus clausus amtlicher Prozesshandlungen nicht mehr?).
Und das Bundesgericht bewertet dieses “Beweismittel” implizit als zulässig, indem es erwägt: “Die Vorinstanz erwägt dazu nachvollziehbar, …” (E.1.2.2).
Die Erfahrung lehrt, dass Straf(verfolgungs-)behörden immer dann zum Hörer greifen, wenn sie etwas verheimlichen wollen, die Verteidigungsrechte umgehen wollen.
Ich ersetze “Bundesgericht” durch “die Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, van de Graaf und Bundesrichter Muschietti”.
Wer für solche Entscheide verantwortlich ist, hat es verdient, hervorgehoben zu werden.
Das IRM erstellt auch keine Medizinischen Gutachten, es erstellt eigentlich gar keine Gutachten, den die Resultate Ihrer Explorationen habe gar nicht viel mit Fahrfahigkeit oder Unfähigkeit zu tun. Das IRM stellt zB nicht fest ob wirklich Fahrunfähgkeit bestand es stellt lediglich fest ob der Grenzwert überschritten war und damit gesetzliche vermutete Fahrunfähigkeit vorliegt, für was man win Gutachten braucht um etwas zu vermuten erschliesst sich dem Durchschnittlich intelligenten auch nicht, wahrscheinlich um
dem Pöbel Rechtstaatlichkeit vorzugaukeln.
Wer ein bisschen Clever ist kann die Resultate einer Verkehrsmedizinischen Untersuchung auch beeinflussen. Wer zB Cannabis Konsumiert und mit über 75 cooh erwischt wird, bei dem wird Regelmässiger Konsum vermutet, Fahreignungsabklärung, wer nun umgehend aufhört und zur Untersuchunh geht wird noch Spuren haben und unter Auflagen bekommen, wer 3-6 Monate wartet und aufhört hat keine Spuren und kann sagen ich habe schon lange aufgehört das war nur eine kurze Episode, und wird den Ausweis ohne Auflagen wieder bekommen,wer weiter raucht bis zur Untersuchung wird als Fahrunfähig deklariert und bekommt ihn gar nicht mehr bis zum Auschluss der Sucht.
Das hat weder etwas mit Medizin noch mit einem Gutachten zu tun, das sind Gefälligkeitsberichtli welche den anschein von Wissenschaftlichkeit wahren für den Säuhäfeli Verein, mit Rechstaat hat das natürlich nichts zu tun.
Sucht schliesst Fahreignung ja generell aus, im Sinne der Rechtsgleichheit sollte man die am Handy auf Kauf, Spiel und Handysucht abklärem die am Handy/ Laptop nach Arbeitssucht usw, dann wären die Strassen bald leer ? aber der Staat verfolgt lieber die Kiffer und Alkoholiker, die kann er erwischen. Für alle anderem fehlts an der geistigen Kompetenz