Heilige Kuh Laborgutachten

Die Strafbehörden können sich hierzulande nicht vorstellen, dass ein Laborgutachten (schon der Begriff “Gutachten” ist in diesem Zusammenhang problematisch) fehlerhaft sein könnte. Wer es anzuzweifeln wagt, erntet regelmässig Spott und Hohn oder im besten Fall folgende Erwägung (BGer 6B_961/2023 vom 2023 vom 19.08.2024):

Die Vorinstanz begründet über mehrere Seiten ausführlich und einleuchtend, weshalb sie keine Zweifel an der gutachterlich festgestellten Blutalkoholkonzentration resp. der dadurch begründeten Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers hegt und setzt sich dabei auch mit dessen Einwänden auseinander (E: 1.2). 

Die Zweifel können letztlich nur über Beweisanträge begründet werden, die aber immer abgewiesen werden, beispielsweise mit folgender Begründung:

Inwiefern sich daraus zwingende Zweifel an der Richtigkeit der Auswertung der Blutprobe ergeben sollten, erhellt nicht (E. 1.2.1). 

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer etliche Argumente vorgetragen, die aber allesamt mit Scheinbegründungen zurückgewiesen wurden. Beispiel:

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der behandelnde Arzt habe reichlich Desinfektionsmittel verwendet. Dabei sagten die Richtlinien eines IRM explizit, dass kein ethanolhaltiges Desinfektionsmittel bei der Blutentnahme zwecks Alkohol-Feststellung verwendet werden dürfe. Auch die unüblich tiefe Menge an entnommenem Blut mache eine Verunreinigung der Blutentnahme zusätzlich wahrscheinlicher. Um herauszufinden, ob die Blutprobe fehlerfrei erfolgt sei, müsse diese auf Rückstände von Desinfektionsmittel untersucht werden, wobei es auch auf Stoffe neben Ethanol zu untersuchen sei.  

Der Beschwerdeführer führt nicht aus, woraus er seine Angaben betreffend die Quantität des verwendeten Desinfektionsmittels und entnommenen Blutes ableitet. Die Bezeichnung “reichlich” ist im Übrigen zu offen und ungenau, als dass sie einen Schluss auf die nach dem Dafürhalten des Beschwerdeführers tatsächlich eingesetzte Menge Desinfektionsmittel zuliesse. Gleiches gilt für die angeblich “unüblich tiefe” Menge abgenommenen Blutes.

Forensische Laborarbeit bleibt in der Blackbox und die Justiz tut alles, um sie nicht zu öffnen.