Hells Angels: Beschlagnahmeschaden ersatzpflichtig
Der Bund muss einem Beschwerdeführer u.a. den Schaden ersetzen, der an beschlagnahmten Fahrzeugen (Ferrari, Hummer H2, drei Motorräder) in einem eingestellten Strafverfahren entstanden ist. Insgesamt hatte der Beschwerdeführer im „Hells Angel-Verfahren“ eine Forderung von über CHF 700,000.00 geltend gemacht, womit er aber vor Bundesstrafgericht weitgehend unterlegen ist (BStGer BB.2011.87 und 89 vom 23.01.2012). Den Beschlagnahmeschaden bestätigt das Bundesstrafgericht mit immerhin ca. CHF 90,000.00:
Gesamthaft ergibt sich unter dem Titel Motorfahrzeuge im Eigentum des Beschwerdeführers ein Beschlagnahmeschaden von Fr. 87’506.05 (act. 1.1, S. 50, Ziff. 175 + Fr. 4’500.– Lachgaseinspritzung), der auf den Zeitpunkt der Einstellungsverfügung berechnet wurde und damit nicht zu verzinsen ist. Dieser ist gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a. StPO um ¾ zu kürzen (siehe oben Ziff. 3.3), was zu einem Anspruch von insgesamt Fr. 21’876.50 unter diesem Titel führt (E. 3.6).