Herunterladen bleibt Herstellen i.S.v. Art. 197 StGB
Jusletter (kostenpflichtig) berichtet in der aktuellen Ausgabe über eine der seltenen öffentlichen Beratungen eines Falls am Bundesgericht (6B_289/2009 vom 16.09.2009; schriftliche Urteilsbegründung ausstehend).
Danach hält die Mehrheit der Richter (3:2) der strafrechtlichen Abteilung an ihrer umstrittenen Rechtsprechung aus dem Jahr 2004 (s. meinen früheren Beitrag) fest und qualifiziert das Herunterladen von pornografischen Dateien weiterhin als Herstellung (Art. 197 Ziff. 3 StGB). Im Einzelnen geht die Argumentation nicht aus dem Jusletter-Beitrag hervor. Ein Bundesrichter votierte offenbar so:
[Rz 5] Eher emotional denn juristisch wurde zudem eingewandt, dass eine Praxisänderung «schief in der Landschaft» stehen würde, zumal in der Öffentlichkeit in jüngerer Zeit die Meinung vorherrsche, Täter im Bereich der Kinderpornografie seien härter anzupacken.
Es bleibt zu hoffen, dass die schriftliche Urteilsbegründung etwas überzeugender ausfallen wird.
Übrigens: Dass man den Tatbestand auch erfüllen kann, indem man im Inland hergestellte Pornografie importiert, lässt sich hier nachlesen.
Wenn downloaden aber Herstellung ist, dann bedeutet das doch, dass man auch das Copyright von dem hat was man downloaded, denn schliesslich hat man es ja hergestellt… Da wird sich die Musikindustrie aber freuen… 😉
@Rudian: sehr kreativ! Aufgrund der Sittenwidrigkeit oder “unrechtmässigen Herstellung” dürfte jedoch das Copyright keinen Rechtsschutz geniessen.
Bei diesem Entscheid – obwohl Begründung noch ausstehend – gehen die emotionalen Argumente an der Sache vorbei. Es bedarf primär einer juristischen Begründung, ob der Tatbestand erfüllt ist. Meines Erachtens entscheidet das BGer des öfteren schlicht dem Ergebnis angepasst. Tja Willkür darf sich das BGer schon leisten… nur die unteren Instanzen müssen aufpassen 🙂