Hilfe, mein Mandant will einen Anwaltswechsel

In einem Nebenverfahren um den Wechsel des amtlichen Verteidigers zeigt das Bundesgericht erneut eine m.E. zu harte Linie (BGer 1B_238/2013 vom 07.02.2014; s. auch den Bericht im Tages-Anzeiger). Auch in diesem Verfahren hat sich der bisherige amtliche Verteidiger vernehmenlassen und sich damit ausdrücklich gegen die Interessen seines Mandanten gestellt. Dass unter solchen Verhältnissen eine wirksame Verteidigung noch möglich sein soll, kann ich mir nicht vorstellen. Das Bundesgericht hat offenbar keine Mühe damit, gewährt aber ausnahmsweise die unentgeltliche Rechtspflege und qualifizierte die Beschwerde somit nicht als aussichtslos.

Hier ein paar Auszüge aus dem Urteil:

Der blosse Wunsch der beschuldigten Person, nicht mehr durch den ihm beigegebenen Verteidiger vertreten zu werden, reicht für einen Wechsel nicht aus. Zudem ist der amtliche Verteidiger nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten. Für einen Verteidigerwechsel genügt deshalb nicht, wenn die Verteidigung eine problematische, aber von der beschuldigten Person gewünschte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt oder wenn sie nicht bedingungslos glaubt, was die beschuldigte Person zum Delikt sagt, und das nicht ungefiltert gegenüber den Behörden vertritt. Gleiches gilt betreffend die Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen. Im Zweifelsfall liegt es nämlich im pflichtgemässen Ermessen des Verteidigers, zu entscheiden, welche Beweisanträge und juristischen Argumentationen er als sachgerecht und geboten erachtet (E. 5.1).

Pflichtgemässes Ermessen des Verteidigers? Ja klar, ausser es geht um die Entschädigung des amtlichen Verteidigers. Dann wird das pflichtgemässe Ermessen des Verteidigers nicht einfach übernommen, sondern sehr kritisch hinterfragt. Das gilt auch für die Zeit, die ein Verteidiger für die Vorbereitung der Hauptverhandlung aufwendet. Es überrascht daher nicht, dass ein Gericht angesichts der Bedeutung des Verfahrens und des Aktenumfangs einen minimalen Aufwand für die Vorbereitung nicht beanstandet:

Dass der amtliche Verteidiger gemäss einer von ihm eingereichten Honorarnote für die unmittelbare Vorbereitung der Hauptverhandlung (nur) 975 Minuten aufgewendet hat, erscheint vor diesem Hintergrund nicht aussergewöhnlich (E. 5.2).

Interessant ist, dass der Beschuldigte auch damit argumentiert, dass sich der amtliche Verteidiger überhaupt am Verfahren beteiligt. Spätestens dadurch zerstört er m.E. das notwendige Vertrauensverhältnis. Aber eben, das Bundesgericht sieht das anders:

Schliesslich führt der Beschwerdeführer an, der amtliche Verteidiger habe sich aktiv und strikt gegen die Auswechslung der amtlichen Verteidigung gewehrt. Damit habe er das Anwaltsgeheimnis verletzt und gegen die Interessen seines Mandanten gehandelt.

Wie aus seiner Stellungnahme ans Bundesgericht vom 5. August 2013 zu schliessen ist, ist der amtliche Verteidiger weiterhin bereit, seine Aufgabe wahrzunehmen. Wie schon vor Bezirksgericht und der Vorinstanz hat er sich im bundesgerichtlichen Verfahren zurückhaltend geäussert und sachlich dargelegt, weshalb seiner Ansicht nach kein Anlass für den beantragten Wechsel der amtlichen Verteidigung besteht. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. Urteil 1B_639/2011 vom 8. Februar 2011 E. 1.4) [E. 5.4].