HILFE – Offizialverteidigungshonorar

In Urteil 1P.161/2006 vom 25.09.2006 hatte sich das Bundesgericht einmal mehr mit einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Kürzung des Honorars einer Offizialverteidigerin zu befassen. Die Vorinstanz hatte das Honroar von rund CHF 24,000.00 auf rund CHF 19,000.00 gekürzt, was dem Bundesgericht nicht als willkürlich erschien. Angesichts der strengen Voraussetzungen, die das Bundesgericht anwendet, ist dies nicht verwunderlich:

Für die Annahme einer Verletzung von Art. 9 BV genügt es nicht, wenn die kantonale Behörde, welche die Entschädigung festzusetzen hat, einen in Rechnung gestellten Posten irrtümlich würdigt oder sich auf ein unhaltbares Argument stützt. Der angefochtene Entscheid ist erst dann aufzuheben, wenn der dem amtlichen Anwalt zugesprochene gesamthafte Betrag willkürlich erscheint. Der angefochtene Entscheid ist im Ergebnis nur dann unhaltbar, wenn die Tätigkeit des amtlichen Anwalts eine Entschädigung verdient, welche die Differenz zwischen den Auslagen – die vollständig entschädigt werden müssen – und dem zugesprochenen Gesamtbetrag übersteigt (E. 3.2)

Wer den letzten Satz versteht, der möge ihn mir bitte mal erklären. Hier also noch einmal:

Der angefochtene Entscheid ist im Ergebnis nur dann unhaltbar, wenn die Tätigkeit des amtlichen Anwalts eine Entschädigung verdient, welche die Differenz zwischen den Auslagen – die vollständig entschädigt werden müssen – und dem zugesprochenen Gesamtbetrag übersteigt

HILFE!