Hin und Heer

Das Bundesgericht hebt einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern wegen Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV auf. Den Sachverhalt kann ich mir ersparen und einfach aus dem Entscheid (Urteil 6P.102/2005 vom 26.06.2006) zitieren:

Die II. Strafkammer wurde lediglich für die Hauptverhandlung mit Oberrichterin Wolfisberg besetzt. Bei der Urteilsberatung und -fällung dagegen trat Oberrichterin Heer-Hensler wieder an ihre Stelle. Dieses Hin und Her begründet das Obergericht in seiner Vernehmlassung mit keinem Wort, und es ist auch aus den Akten nicht ersichtlich, weshalb Oberrichterin Wolfisberg bei der Urteilsberatung und -fällung nicht mehr mitwirkte, obschon sie sich für die Hauptverhandlung in den Fall hatte einarbeiten müssen (E. 3; Hervorhebungen durch mich).